FAQ

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Quelle: VBG

 

Rechtliche Grundlagen

Die Verantwortung des Vorstandes für den sicheren Vereinsbetrieb

Die Verantwortung des Vorstandes für den sicheren Vereinsbetrieb folgt in allgemeiner Form bereits aus der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB).

Hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, der ehrenamtlich Tätigen* und der freiwillig gesetzlich unfallversicherten Wahlamtsinhaber (Kurzbezeichnung: Versicherte): Bei deren Tätigkeiten im Verein ergibt sich die Verantwortung des Vorstandes einerseits aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und andererseits aus dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1):

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Adressat: Arbeitgeber = juristische Person Sportverein e. V.
Die Verantwortung nach dem ArbSchG besteht gegenüber den Beschäftigten des Sportvereins.

Das ArbSchG verpflichtet den Vorstand als Vertreter des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Insbesondere hat er für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen (§ 3 Abs. 2 ArbSchG).

Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Adressat: Unternehmer = juristische Person Sportverein e. V.
Die Verantwortung nach dem SGB VII besteht gegenüber den Versicherten im Sportverein.

Das SGB VII erklärt die Verantwortung des Vorstandes als Vertreter des Unternehmers für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe (§ 21 Abs. 1 SGB VII).

Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
Adressat: Unternehmer = juristische Person Sportverein e. V.
Die Verantwortung nach der BGV A1 besteht wie im SGB VII gegenüber den Versicherten im Sportverein.

Die BGV A1, die die VBG für ihre Unternehmer und Versicherten erlassen hat, orientiert sich sowohl am ArbSchG als auch am SGB VII. Sie verpflichtet den Vorstand als Vertreter des Unternehmers, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, der BGV A1 und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt (§ 2 Abs. 1 BGV A1).

* wie Beschäftigte tätige Mitglieder

Vorstandsverantwortung wahrnehmen

Was gilt für Beschäftigte, Vereinsmitglieder oder Passanten und Zuschauer?

Der Vorstand eines Sportvereins ist als Vertreter der juristischen Person Sportverein e. V. für den sicheren Vereinsbetrieb verantwortlich:

  • Beschäftigte, ehrenamtlich Tätige* und freiwillig gesetzlich unfallversicherte Wahlamtsinhaber haben gegenüber dem Vorstand Anspruch darauf, dass der Vorstand die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen einhält. Hierzu gehört beispielsweise die Pflicht, den Trainern sicherheitstechnisch einwandfreie Sportstätten und -geräte zur Verfügung zu stellen.
  • "Normale" Vereinsmitglieder (weder beschäftigt noch wie Beschäftigte tätig noch freiwillig gesetzlich unfallversichert) und Dritte – zum Beispiel Passanten und Zuschauer – haben gegenüber dem Vorstand Anspruch darauf, dass sie nicht durch den Vereinsbetrieb gefährdet werden. Ihnen gegenüber hat der Vorstand die in der Rechtsprechung zu § 823 "Schadensersatzpflicht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschriebene Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Hierzu gehört nicht nur die Streu- und Räumpflicht auf vereisten Gehwegen im Winter, sondern beispielsweise auch die Pflicht, die Qualifikation der im Vereinsbetrieb eingesetzten Trainer/Übungsleiter sicherzustellen.

Die Verantwortung für sicheres Arbeiten im Verein gilt für beide Personengruppen; sie hat jeweils nur eine andere Rechtsgrundlage. Während die Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht entweder nur sehr allgemein oder einzelfallbezogen sind, enthalten die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen konkrete Pflichtenbeschreibungen, die auch viele Aspekte der Verkehrssicherungspflicht berücksichtigen.

Für die Vereinspraxis bedeutet das: Die Einhaltung der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen gewährleistet, dass der Vorstand auch seiner Verantwortung gegenüber den "normalen" Vereinsmitgliedern und Dritten in weiten Teilen gerecht wird.

* wie Beschäftigte tätige Mitglieder

 

Übertragung von Vorstandspflichten

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Möglichkeiten des Vorstandes, zuverlässige und fachkundige Personen zu beauftragen

Die Verantwortung des Vorstandes für den sicheren Vereinsbetrieb folgt in allgemeiner Form bereits aus der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB).

Sowohl im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als auch in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", bisher BGV A1 wird dem Vorstand die Möglichkeit eröffnet, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem ArbSchG beziehungsweise nach Unfallverhütungsvorschriften in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1).

Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und die Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Die unterzeichneten Beauftragungen sind Bestandteil der Dokumentation der vom Vorstand ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Arbeitsschutzbestimmungen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist dem Beauftragten auszuhändigen (§ 13 DGUV Vorschrift 1). Die Beauftragten treten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse straf- und zivilrechtlich an die Stelle des Vorstandes.

Nicht unbedingt erforderlich ist eine solche Beauftragung bei Personen, die mit der Leitung des Vereins oder eines Betriebes des Vereins beauftragt sind – zum Beispiel angestellte Geschäftsführer. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse tragen sie die gleiche Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz wie der Vorstand (§ 13 Abs. 1 ArbSchG). Allerdings empfiehlt es sich, entsprechende Klarstellungen in die Verträge aufzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Leitungsaufgaben zugrunde liegen.

Der Vorstand kann sich jedoch nicht vollständig von seiner Verantwortung nach dem ArbSchG und der DGUV Vorschrift 1 entlasten. Konkretisierende Maßstäbe setzt hier zum Beispiel das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) im Abschnitt "Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben": Dem Vorstand verbleiben bei der Beauftragung von Personen mit eigentlich ihm obliegenden Aufsichtspflichten folgende Pflichten (§ 130 OWiG) hinsichtlich der Aufsichtspersonen:

  • Sorgfältige Auswahl
  • Ausdrückliche Bestellung
  • Aufgabenangemessene Überwachung

Hat der Vorstand Personen mit Vorstandspflichten beauftragt, so hat er ihnen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen zur Verfügung zu stellen (DGUV Vorschrift 1).

* wie Beschäftigte tätigen Mitglieder

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Natürlich dürfen Sie als Verein darauf bestehen, dass Mitgliedsbeiträge per SEPA-Lastschriftverfahren erhoben werden. Es muss nur entsprechend in der Satzung so stehen.

Ja, Sie können auch Extra-Beiträge für Mitglieder erheben, die partout kein Lastschriftmandat erteilen wollen. Schließlich ist bei diesen Mitgliedern der Aufwand höher!

Nun berief sich kürzlich das Mitglied eines Vereins auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der entschieden hatte: Im elektronischen Zahlungsverkehr dürfen Unternehmen keine Extra-Gebühr erheben, wenn Kundinnen und Kunden nicht per Bankeinzug, sondern per Rechnung bezahlen (Az: C484/20).

Das ist so weit richtig. Aber Mitglieder, die sich auf dieses Urteil berufen, verkennen, dass es sich bei einem Verein nicht um ein Unternehmen und bei der „Geschäftsbeziehung“ zwischen Mitglied und Verein nicht um eine Beziehung wie zwischen „Verbraucher“ und „Unternehmen“ handelt.

Eine Mitgliedschaft in einem Verein ist etwas anders. Mit der Mitgliedschaft bringt das Mitglied zum Ausdruck, dass es sich mit dem Zwecken des Vereins identifiziert und diese unterstützt. Weshalb Mitglieder es ja auch hinnehmen müssen, wenn das Vereinsleben einmal ruht – was zur Corona-Zeit mehr als einmal thematisiert worden ist.

Entscheidend ist:
Möchte Sie im Verein Ihre Mitglieder zur Beitragszahlung per Bankeinzug verpflichten, ist es zwingend erforderlich, diese Verpflichtung in die Satzung aufzunehmen. Eine entsprechende Regelung durch einen Mitgliederbeschluss oder eine entsprechende Regelung nur in der  Beitragsordnung reichen nicht aus. Grundsätzlich müssen nach der Rechtsprechung des BGH alle „wesentlichen Grundentscheidungen“ des Vereinslebens zwingend in der Satzung geregelt werden (Wesentlichkeitsgrundsatz).

Wichtig:
Wenn Sie die Satzung entsprechend ändern, vorher also noch keine solche Verpflichtung zum Einzug enthalten war, stellt sich auch die Frage, ob diese Neuregelung auch für die „Altmitglieder“ gilt, speziell für diejenigen, die der Satzungsänderung nicht zugestimmt haben.

Die Antwort gibt hier ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.05.2008, Az. III ZR 330/07). Eine entsprechende, ordnungsgemäß beschlossene Satzungsregelung ist bindend.

Übrigens: Eine Neuaufnahme in den Verein kann auch von der Bewilligung einer Einzugsermächtigung abhängig gemacht werden. Ein Verein ist – abgesehen von ganz wenigen Ausnahmetatbeständen – nämlich nicht verpflichtet, jeden aufzunehmen. Wenn also jemand die Einzugsermächtigung nicht unterschreibt, kann der Verein die Aufnahme verweigern.

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“

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In der Regel findet sich in der Vereinssatzung ein konkreter Termin für die Beitragszahlung. Ist dort zum Beispiel als Fälligkeitsdatum für den jährlich zu entrichtenden Vereinsbeitrag der 1. April eines Kalender- bzw. Geschäftsjahres genannt, so muss der Beitrag bis zum 1. April auf dem Vereinskonto eingegangen sein. Mitglieder, deren Beitrag nicht bis zu diesem Stichtag auf dem Vereinskonto eingegangen ist, befinden sich automatisch im Zahlungsverzug.

Das heißt aber auch, dass Sie als Schatzmeisterin oder als Schatzmeister die Beitragseinzüge rechtzeitig starten  – und Mitglieder, die keine Genehmigung zum Einzug erteilt haben, rechtzeitig informieren bzw. diesen eine Rechnung zusenden.

Praxis-Tipp: Mitglieder, bei denen der Einzug geplatzt ist, bzw. bei denen am Stichtag kein Geldeingang auf dem Vereinskonto festzustellen ist, brauchen natürlich eine freundliche Erinnerung. Ich empfehle: Greifen Sie, falls das zahlenmäßig machbar ist, zum Telefon. Nach meiner Erfahrung wirkt eine persönliche Ansprache bei vielen Mitgliedern wahre Wunder.

Das heißt aber auch:

  • Mitglieder, die bereits im Vorfeld angekündigt haben, den Beitrag nicht zahlen zu wollen (z. B., weil sie gekündigt haben und nicht einsehen wollen, dass sie noch Beiträge zahlen müssen, weil die Satzung eine Kündigungsfrist vorsieht), brauchen Sie nicht anzurufen. Hier schicken Sie gleich einen deutlichen Brief mit Fristsetzung und Ankündigung weiterer Maßnahmen.

Bleiben Sie auf jeden Fall dran!

Wer dann weiterhin bummelt, bekommt von Ihnen nur noch einen kurzen Brief. Etwa so:

Liebe Frau Beispiel, am 5.4.2022  haben wir wegen Ihres noch ausstehenden Mitgliedsbeitrags 2022 in Höhe von 65 Euro telefoniert. Sie versprachen, den Betrag umgehend zu überweisen. Leider ist noch kein Geldeingang zu verbuchen. Ich bitte Sie, den offenen Betrag nunmehr bis zum 31.05.2022 auf das u. g. Vereinskonto zu überweisen.

Nächster Schritt: Mahngebühren und Verzugszinsen werden fällig!

Wer nicht hören will, muss fühlen. Im nächsten Schreiben machen Sie deutlich: Jeder Zahlungsverzug kostet Geld! Zwar dürfen Sie Mahngebühren oder Verzugszinsen nur berechnen, wenn dies in der Satzung bzw. der Beitragsordnung festgelegt ist. Dann können Kosten, die sich aus dem Verzug ergeben (Porto für die Mahnung), dem Mitglied in Rechnung gestellt werden. Auch können gemäß § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Verzugszinsen mit 5  Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr gefordert werden (aktuell, da der Basiszinssatz –0,88 % beträgt dürfen Sie also 4,12 % Zinsen/Jahr berechnen).

Schaffen Sie klare Verhältnisse

Natürlich können Sie auch ohne Satzungsregelung oder Regelung in der Beitragsordnung Zinsen und Mahngebühren androhen. Ein Mitglied, das diese nicht zahlt, können Sie dann dafür aber nicht in die Pflicht nehmen. Clevere Mitglieder wissen, dass es dazu einer Satzungsregelung bedarf.

Sollte also in Ihrer Satzung eine entsprechende Regelung fehlen, sollten Sie als Schatzmeisterin oder als Schatzmeister darauf drängen, dass eine entsprechende Regelung in der Satzung verankert wird. Diese könnte wie folgt aussehen:

Musterformulierung: 

Einem Mitglied, das seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet, kann der Verein Mahn- und Verwaltungsgebühren berechnen. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt entsprechend der Beitragsordnung. Der rückständige Beitrag wird bis zu seinem Eingang mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die Mahn- und Verwaltungsgebühren, dann auf die rückständigen Beiträge angerechnet.

Und damit – zumindest bei Neumitgliedern – von Anfang an klar ist: wir machen nur SEPA-Lastschrifteinzug, können Sie gleich auch noch auf diese Satzungsregelung drängeln:

Musterformulierung: 

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

(2) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

Quelle: Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de

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In Zeiten wie diesen ist jeder Cent, den man nicht auszugeben braucht, besonders wertvoll. Das gilt auch für das Geld, das man dem Fiskus zahlen muss – oder eben nicht.

Wie gut haben es da die Mitglieder von Vereinen, die ihren Mitgliedsbeitrag steuerlich geltend machen können. Das senkt bei allen betroffenen Steuerpflichtigen die Kosten für die Mitgliedschaft.

Beispiel:
Der Jahresbeitrag in Ihrem Verein beläuft sich für ein erwachsenes Mitglied auf 180 Euro/Jahr.

Folge: Kann ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag steuerlich geltend machen, senkt dies die persönlichen Kosten. Wer einen persönlichen Steuersatz von zum Beispiel 35 % hat, spart 35 % von 180 Euro ein. Das sind immerhin 63 Euro.

Ärgerlich nur, dass der steuerliche Abzug der Mitgliedsbeiträge nicht in allen Vereinen möglich ist. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 28.09.2022 noch einmal unmissverständlich deutlich gemacht (Az. X R 7/21). Klare Ansage:

Wie bisher schon können Mitgliedsbeiträge für Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Grundlage hierfür § 10b Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist bei Vereinen der Abzug von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen, die

  • kulturelle Betätigungen fördern und/oder
  • in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.

Der Bundesfinanzhof verschärft die Rechtslage sogar. Geklagt hatte das Mitglied eines Blasorchesters. Der Verein unterhält ein Orchester für Jugendliche und Erwachsene. Das Finanzgericht Köln meinte, der Mitgliedsbeitrag sei steuerlich abzugsfähig, weil der Verein nicht nur der Freizeitgestaltung diene, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere. Doch dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an:

Mitgliedsbeiträge sind nicht abziehbar, wenn der Verein „auch“ kulturelle Betätigungen fördert, die „in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen“.

Das Urteil ist sehr hart. Hätte der Verein lediglich musikalische Erziehung für Jugendliche als Satzungszweck, hätte die Sache anderes ausgesehen. So aber ist klar:

Für Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühren und Umlagen dürfen Sie keine Spendenbescheinigungen ausstellen, sofern Ihr Verein (auch) einen der folgenden Freizeitzwecke verfolgt:

  • Förderung des Sports,
  • kulturelle Betätigungen, die der Freizeitgestaltung dienen (z. B. Gesang-, Musik-, Theaterverein),
  • Heimatpflege und Heimatkunde,
  • Tierzucht,
  • Pflanzenzucht,
  • Kleingärtnerei,
  • Brauchtum,
  • Karneval,
  • Amateurfunk,
  • Modellflug,
  • Hundesport.

Vorsicht auch bei „Aufnahmespenden“

Gerne werden Aufnahmegebühren als „Aufnahmespenden“ bezeichnet, damit doch eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden kann. Das ist höchst kritisch, denn eine Aufnahmegebühr darf nicht als abzugsfähige Spende „getarnt“ werden. Hier gilt:

Leisten mehr als 75 Prozent der neu eintretenden Mitglieder eine Sonderzahlung in ähnlicher oder gleicher Höhe, nimmt die Finanzbehörde an, dass diese Zahlung Voraussetzung für die Aufnahme ist. Das für Spenden geltende Kriterium der Freiwilligkeit ist in diesem Fall nicht erfüllt und Ihr Verein haftet pauschal mit 30 Prozent des Spendenbetrags für entgangene Steuern (§ 10b Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz).

Quelle:Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de 

 

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Der Zinssatz, den Sie verlangen können, wird sogar offiziell zweimal im Jahr von der Bundesbank neu festgelegt. Zum 01.01. und zum 01.07. des Jahres. Er beträgt nun minus 0,88 Prozent. Da Sie bei „Verbrauchern“ Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz verlangen dürfen, heißt das, dass Außenstände mit 4,12 Prozent verzinst werden können. Wichtig ist aber, dass Sie eine entsprechende Satzungsregelung haben. Diese könnte so aussehen: Ein rückständiger Beitrag ist bis zu seinem Eingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die Mahn- und Verwaltungsgebühren, dann auf die rückständigen Beiträge angerechnet.

Mein Tipp: Sie planen, die Satzung in 2022 zu ändern? Dann passen Sie sie am besten mit Blick auf diesen Passus gleich mit an!

Und so funktioniert es mit den Mahngebühren!

Möchten Sie den mit dem Schreiben von Mahnungen verbundenen zusätzlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand den säumigen Mitgliedern in Rechnung stellen, sollten Sie dies bereits in der Satzung deutlich machen. Zwar ist juristisch noch umstritten, ob eine Satzungsregelung (oder eine entsprechende Regelung in der Beitragsordnung) ein Muss ist – aber schon die Diskussion in der Mitgliederversammlung hierüber kann den Spätzahlern deutlich machen: Das Zahlen der Mitgliedsbeiträge ist unverzichtbar für den Verein – schließlich finanziert er seine Leistungen zum großen Teil genau hieraus.

Arbeiten Sie mit Pauschalen:

Da Ihr Verein die Mahngebühren selbst festlegen kann, arbeiten Sie am besten mit Pauschalen. . In einer Beitragsordnung könnte das etwa so aussehen:

  • Für die erste Mahnung beträgt die Mahngebühr ... €.
  • Ab der zweiten Mahnung beträgt die Mahngebühr ... € je Mahnung.

Alternativ:

  • Die Mahngebühr beträgt ... € je Mahnung. Oder auch:
  • Für die erste Mahnung werden die Portokosten als Mahngebühr berechnet. Für jede weitere Mahnung werden zusätzlich ... € als Mahngebühren berechnet.

Wichtig: Denken Sie aber auch an sozial schwache Mitglieder. Manchmal steckt hinter einer (sehr) späten Zahlung keine böse Absicht, sondern wirtschaftliche Not. Solchen Mitgliedern sollten Sie die Mahngebühr erlassen können. Das stellen Sie mit dieser Regelung sicher: Auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds können die Mahngebühren durch Entscheidung des Vorstands nach billigem Ermessen ganz oder teilweise erlassen werden.

Quelle: Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de 

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Hier ist die Lösung:
Gibt es in Ihrer Satzung tatsächlich keine Regelung, spielt es rein rechtlich keine Rolle, ob nur ein oder alle 500 Mitglieder kommen. Denn die Beschlussfähigkeit ist bereits bei Anwesenheit eines einzigen Mitglieds gegeben.

In den meisten Satzungen ist allerdings geregelt, dass eine Mitgliederversammlung erst dann beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Wird diese Zahl bzw. die in der Satzung angegebene Quote vor der Abstimmung nicht erreicht, bleibt dem Versammlungsleiter nichts anderes übrig, als die Beschlussunfähigkeit festzustellen und die Versammlung zu schließen.

Achtung:
Das gilt auch, wenn eine zunächst beschlussfähige Versammlung im Lauf der Zeit beschlussunfähig wird, beispielsweise, weil im Laufe des Abends schon einige Mitglieder die Versammlung verlassen haben. Aussprachen können dann zwar noch erfolgen, Beschlüsse können aber in dieser Versammlung nicht mehr getroffen werden.

Wenn die Satzung keine Mindestanzahl vorschreibt, gilt:

Wenn die Satzung eine Mindestzahl vorschreibt, gilt:

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn (beispielsweise) 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Achtung: In diesem Fall muss die Satzung dann unbedingt regeln, wie zu verfahren ist, wenn die Versammlung beschlussunfähig ist.

 

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de

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Rückwirkend zum 1.1.2023 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Grenze für bezahlte Sportler auf 520 Euro/Monat angehoben – analog zur Grenze für Minijobber-Beschäftigungen. Dafür wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 67a entsprechend geändert. Doch die Sozialversicherungen ziehen nicht mit!

 

Hier droht Sozialversicherungspflicht

Das hat es mit der 520-Euro-Grenze auf sich

Bis zu dieser Grenze von 520 Euro werden vereinseigene Sportler nicht als „bezahlte Sportler“ eingestuft. Die Zahlung von 520 Euro/Monat, maximal 6.240 Euro/ Jahr gilt als pauschaler Aufwendungsersatz.

Warum Sie auch die 250-Euro-Grenze im Blick behalten müssen

Zahlen Sie Ihren Sportlerinnen oder Sportlern eine monatliche Aufwandsvergütung von nicht mehr als 250 Euro, bleibt dieser Betrag bei den Sozialversicherungsträgern beitragsfrei, wenn die Aufwandsentschädigung aufgrund der mitgliedschaftlichen Bindung erfolgt.

Bei Aufwandsentschädigungen über 250 Euro fällt die Beitragsfreiheit komplett weg. Hier ist ein Minijob die bessere Lösung!

Achtung: Steuerrechtlich gibt es die 250-Euro-Grenze für die Sportlerinnen und Sportler ohne Vertrag nicht!

Hier müssen Sie und dürfen Sie nur auf die tatsächlichen Aufwendungen abstellen – plus einen kleinen Obolus, denn die Finanzämter gehen in der Regel von einem „erlaubten“ Übersteigen von 10 % aus. Gemeint sind 10 % aller Aufwendungen.

Praxis-Tipp:

Insbesondere folgende Aufwendungen können bei den Sportlerinnen und Sportlern berücksichtigt werden:

  • Anschaffungs- und Pflegekosten von Sportbekleidung (z. B. Kauf von Schuhen, Trikots, Reinigung der Sportbekleidung),
  • Fahrtkosten zum Training,
  • Fahrtkosten zu Auswärtsspielen bei Mannschaftssportarten,
  • Fahrtkosten als Sportlerin oder Sportler zu Sportstätten,
  • Fahrtkosten zu sonstigen Veranstaltungen des Vereins,
  • Mehraufwendungen für Verpflegung bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung nach § 9 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG),
  • sonstige Aufwendungen, die durch die Vereinstätigkeit veranlasst sind.
 

Wichtig: Die Berechnungen müssen Sie individuell für jede Sportlerin und Sportler durchführen. Sie können für die Berechnung der Aufwendungen folgende Pauschalbeträge ansetzen:

  • Fahrten Wohnung zum Sportplatz 0,30 Euro je Entfernungskilometer,
  • Fahrten zu Auswärtsspielen bzw. zu fremden Sportstätten 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer,
  • Fahrten im Auftrag des Vereins 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer,
  • Reinigung von Sportbekleidung 110  Euro (Jahresbetrag) in Anlehnung an den Pauschbetrag für Arbeitskleidung,
  • Verpflegungsmehraufwand bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung 12 Euro,
  • Verpflegungsmehraufwand bei mehr als 24-stündiger Abwesenheit von der Wohnung 24 Euro (am An- und Abreisetag 12 Euro).

Beispiel: Für Sportler Max Flink errechnen Sie folgende Positionen für den Monat Mai:

Beispiel: Aufwandspositionen Max Flink

Aufwand

Fahrten Wohnung zur Sporthalle Training 10 km x 0,30 € x 12 Trainingstage (4 Wochen)

36,00 €

Fahrten zu den Heimspielen 10 km x 0,30 € x 2 Heimspiele

6,00 €

Fahrten zu den Auswärtsspielen 25 km x 0,30 € x 2 x 2 Auswärtsspiele

30,00 €

Anschaffungskosten Schuhe (Nutzung 6 Monate) 120 € / 6

20,00 €

Reinigung der Trainingsbekleidung und Pflege

10,00 €

Gesamtaufwand monatlich

102,00 €

Rechnen Sie zu diesem monatlichen Aufwand 10 % als übersteigenden Unschädlichkeitsbetrag hinzu, kommen Sie auf etwa 110 Euro. Diesen Betrag können Sie monatlich mit dem Spieler vereinbaren, ohne dass lohnsteuerrechtliche Konsequenzen zu befürchten sind.

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“

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Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien haben einen Rechtsanspruch auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe. Das "Bildungspaket" finanziert Schulmaterial und Lernförderung sowie Mittagessen in Schule, Hort oder Kita. Auch die Teilnahme bei Sport, Musik oder Kultur oder an Schulausflügen wird unterstützt.

Weitere Infos

 

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Eine Situation, wie sie gar nicht so selten vorkommt: Im Verein stehen Neuwahlen an. Der bisherige Vorstand tritt geschlossen wieder an. Da liegt es natürlich nahe, die Wahl des gesamten Vorstands „in einem Rutsch“ durchzuziehen. Alle Kandidatinnen und Kandidaten sollen also in einem einzigen Wahlgang gewählt werden. Das ist die sogenannte Blockwahl.

Der Haken an der Sache:

Damit eine solche Blockwahl durchgeführt werden kann, benötigen Sie eine entsprechende Satzungsgrundlage. Das heißt: Die Satzung Ihres Vereines muss die Blockwahl ausdrücklich zulassen bzw. vorsehen.

Doch das ist nur die eine Seite der Medaille. Die andere: Es gibt ein Schlupfloch!

Spricht sich die Mitgliederversammlung einstimmig dafür aus, können Sie ausnahmsweise auch ohne Satzungsgrundlage in Blockwahl wählen lassen. Hierbei können Sie sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Rostock berufen (Beschluss vom 26.06.2012, Az. 1 W 26/12).

Wichtig:
Wäre in dem vom OLG Rostock entschiedenen Fall der Beschluss, en bloc zu wählen, nicht einstimmig gefallen, hätte die Sache anders ausgesehen. Dann wäre die Blockwahl ungültig gewesen. Sollten Sie also kein einstimmiges Votum erhalten, wählen Sie so, wie es die Satzung vorsieht.

Quelle: Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de

 

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Immer wieder stellt man fest, das BGB-Vorstände meinen, wenn ihr Verein nicht dazu verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, müssten die Datenschutzgesetze nicht eingehalten werden.

Das ist falsch!

Jeder Verein, der Mitarbeiter und/oder Kunden und Lieferanten oder Mitglieder hat, verarbeitet personenbezogene Daten und hat damit die Pflicht, die Datenschutzgesetze zu beachten. Dabei kommt es nicht auf die Größe des Vereins an.

Verantwortlich ist auch immer der BGB-Vorstand.

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Die Höhe der Ehrenamtspauschale beträgt 840Euro/Jahr (seit dem 1.1.2021)

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„Damit schlage ich die Entlastung des Vorstands vor!“ Wenn Sie diesen Satz aus dem Mund eines Mitglieds oder des Kassenwarts hören, ist Ihre Vereinswelt in Ordnung. Bei der dann folgenden Abstimmung müssen Sie aber aufpassen. Denn da lauert ein Fehler, der Ihre Entlastung doch noch hinfällig, zumindest aber angreifbar machen kann. Worauf es ankommt, lesen Sie hier.

Entlastung des Vorstands

Dieser Fehler hat seine Ursache in § 34 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort heißt es: „Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.“ In der Praxis findet diese gesetzliche Regelung zum Beispiel Anwendung, wenn der Verein in den eigenen Reihen nach neuen Mitarbeitern sucht.

Beispiel: Sie möchten das Mitglied Angelika Jung gerne auf Basis eines 520-Euro-Vertrags für die Geschäftsstelle einstellen. Um ganz sicherzugehen, lassen Sie die Mitgliederversammlung darüber abstimmen. Auch Angelika Jung ist anwesend. Doch bei diesem Beschluss über ihre Anstellung darf sie nicht mit abstimmen. Denn hier greift § 34 BGB.

Was das mit Ihrem Entlastungsbeschluss zu tun hat?

Im Vereinsleben wird häufig übersehen, dass dieser § 34 BGB auch für den Entlastungsbeschluss des Vorstands gilt. Die Gerichte wenden diesen Paragrafen also über den eigentlichen Gesetzestext hinaus entsprechend an. Das heißt: Auch wenn es um Ihre Entlastung als Vorstand geht, dürfen Sie nicht mit abstimmen, es wäre ein „verbotenes“ Richten in eigener Sache.

Vorsicht, Falle!

Da in vielen Fällen die Entlastung mit überwiegender Mehrheit beschlossen wird, könnten Sie nun einwenden, dass Ihre eigene Stimme am Ende doch gar nicht so wichtig ist. Das ist allerdings ein Irrtum. Sie machen den Entlastungsbeschluss damit angreifbar! Gerade dann, wenn die Entlastung auf der Kippe steht, sollten Sie keine Vorlagen für die Unwirksamkeit des Entlastungsbeschlusses schaffen.

Mein Tipp: Weisen Sie Ihre Vorstandskollegen vor der Beschlussfassung darauf hin, dass sie nicht stimmberechtigt sind, wenn es um die eigene Entlastung geht. Es gibt immer noch eine ganze Reihe von Vorstandsmitgliedern, denen dies nicht bewusst ist. Sagen Sie zum Beispiel: „Bevor wir zur Beschlussfassung über die Entlastung kommen, weise ich darauf hin, dass Vorstandsmitglieder bei dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt sind, soweit es um ihre eigene Entlastung geht.“

Einzel- oder Gesamtentlastung?

Wenn über die Entlastung eines Vereinsorgans insgesamt abgestimmt wird, so führt das dazu, dass dabei alle Organmitglieder vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Wird lediglich über die Entlastung bezüglich einer Einzelmaßnahme eines Mitglieds oder der Aktivitäten eines Mitglieds abgestimmt, so ist nur das betroffene Organmitglied nicht stimmberechtigt.

Beispiel: Die Mitgliederversammlung beschließt in getrennten Abstimmungsgängen über die Entlastung für die einzelnen Vorstandsmitglieder, da mit unterschiedlichen Abstimmungsergebnissen gerechnet wird. Dann ist zum Beispiel bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Kassenwartes lediglich der Kassenwart ausgeschlossen.

Korrekturen später nicht möglich

Ist der Entlastungsbeschluss mehrheitlich gefasst, kann er weder in derselben noch in einer der nächsten Mitgliederversammlungen korrigiert oder wieder aufgehoben werden. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn später deutlich wird, dass Pflichtverletzungen verschleiert oder die Mitglieder vorsätzlich getäuscht wurden. Auch der Beschluss, den Vorstand nicht zu entlasten, kann nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Vorstand in diesen Fällen überhaupt nicht mehr mit einer Entlastung rechnen kann. Er kann nach dem Nichtentlastungsbeschluss in einer neuen Mitgliederversammlung erneut Rechenschaft ablegen und Antrag auf Entlastung stellen. Ist die Mitgliederversammlung danach der Ansicht, ausreichend unterrichtet zu sein, kann sie wieder über den Entlastungsantrag abstimmen und Entlastung erteilen. Übrigens: Selbst wählen dürfen Sie sich! Legendär ist die historische Geschichte um den ersten Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Konrad Adenauer: Er wurde am 15. September 1949 mit einer Stimme Mehrheit, seiner eigenen, zum Bundeskanzler gewählt. Und sich selbst wählen, das durfte er! Für Sie gilt das ebenfalls. Denn: Kein Fall des § 34 BGB liegt vor, wenn es um Ihre eigene Wahl geht. Sie dürfen sich also auch selbst wählen. § 34 BGB bestimmt ferner auch nicht, dass Sie an der entscheidenden Versammlung, in der ein sie betreffender Beschluss gefasst wird, nicht teilnehmen dürfen. Selbstverständlich haben Sie ein Teilnahmerecht und Sie dürfen sich auch an der Aussprache beteiligen. Lediglich bei der Abstimmung dürfen Sie nicht mitwirken. Konrad Adenauer begründete übrigens seine Entscheidung, sich selbst zu wählen, damals ganz pragmatisch: „Wen hätte ich denn sonst wählen sollen?“ Da hat er dann mal recht gehabt!

„Damit schlage ich die Entlastung des Vorstands vor!“ Wenn Sie diesen Satz aus dem Mund eines Mitglieds oder des Kassenwarts hören, ist Ihre Vereinswelt in Ordnung. Bei der dann folgenden Abstimmung müssen Sie aber aufpassen. Denn da lauert ein Fehler, der Ihre Entlastung doch noch hinfällig, zumindest aber angreifbar machen kann. Worauf es ankommt, lesen Sie hier.

 

Entlastung des Vorstands

Dieser Fehler hat seine Ursache in § 34 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort heißt es: „Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.“ In der Praxis findet diese gesetzliche Regelung zum Beispiel Anwendung, wenn der Verein in den eigenen Reihen nach neuen Mitarbeitern sucht.

Beispiel: Sie möchten das Mitglied Angelika Jung gerne auf Basis eines 520-Euro-Vertrags für die Geschäftsstelle einstellen. Um ganz sicherzugehen, lassen Sie die Mitgliederversammlung darüber abstimmen. Auch Angelika Jung ist anwesend. Doch bei diesem Beschluss über ihre Anstellung darf sie nicht mit abstimmen. Denn hier greift § 34 BGB.

Was das mit Ihrem Entlastungsbeschluss zu tun hat?

Im Vereinsleben wird häufig übersehen, dass dieser § 34 BGB auch für den Entlastungsbeschluss des Vorstands gilt. Die Gerichte wenden diesen Paragrafen also über den eigentlichen Gesetzestext hinaus entsprechend an. Das heißt: Auch wenn es um Ihre Entlastung als Vorstand geht, dürfen Sie nicht mit abstimmen, es wäre ein „verbotenes“ Richten in eigener Sache.

Vorsicht, Falle!

Da in vielen Fällen die Entlastung mit überwiegender Mehrheit beschlossen wird, könnten Sie nun einwenden, dass Ihre eigene Stimme am Ende doch gar nicht so wichtig ist. Das ist allerdings ein Irrtum. Sie machen den Entlastungsbeschluss damit angreifbar! Gerade dann, wenn die Entlastung auf der Kippe steht, sollten Sie keine Vorlagen für die Unwirksamkeit des Entlastungsbeschlusses schaffen.

Mein Tipp: Weisen Sie Ihre Vorstandskollegen vor der Beschlussfassung darauf hin, dass sie nicht stimmberechtigt sind, wenn es um die eigene Entlastung geht. Es gibt immer noch eine ganze Reihe von Vorstandsmitgliedern, denen dies nicht bewusst ist. Sagen Sie zum Beispiel: „Bevor wir zur Beschlussfassung über die Entlastung kommen, weise ich darauf hin, dass Vorstandsmitglieder bei dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt sind, soweit es um ihre eigene Entlastung geht.“

Einzel- oder Gesamtentlastung?

Wenn über die Entlastung eines Vereinsorgans insgesamt abgestimmt wird, so führt das dazu, dass dabei alle Organmitglieder vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Wird lediglich über die Entlastung bezüglich einer Einzelmaßnahme eines Mitglieds oder der Aktivitäten eines Mitglieds abgestimmt, so ist nur das betroffene Organmitglied nicht stimmberechtigt.

Beispiel: Die Mitgliederversammlung beschließt in getrennten Abstimmungsgängen über die Entlastung für die einzelnen Vorstandsmitglieder, da mit unterschiedlichen Abstimmungsergebnissen gerechnet wird. Dann ist zum Beispiel bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Kassenwartes lediglich der Kassenwart ausgeschlossen.

Korrekturen später nicht möglich

Ist der Entlastungsbeschluss mehrheitlich gefasst, kann er weder in derselben noch in einer der nächsten Mitgliederversammlungen korrigiert oder wieder aufgehoben werden. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn später deutlich wird, dass Pflichtverletzungen verschleiert oder die Mitglieder vorsätzlich getäuscht wurden. Auch der Beschluss, den Vorstand nicht zu entlasten, kann nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Vorstand in diesen Fällen überhaupt nicht mehr mit einer Entlastung rechnen kann. Er kann nach dem Nichtentlastungsbeschluss in einer neuen Mitgliederversammlung erneut Rechenschaft ablegen und Antrag auf Entlastung stellen. Ist die Mitgliederversammlung danach der Ansicht, ausreichend unterrichtet zu sein, kann sie wieder über den Entlastungsantrag abstimmen und Entlastung erteilen. Übrigens: Selbst wählen dürfen Sie sich! Legendär ist die historische Geschichte um den ersten Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Konrad Adenauer: Er wurde am 15. September 1949 mit einer Stimme Mehrheit, seiner eigenen, zum Bundeskanzler gewählt. Und sich selbst wählen, das durfte er! Für Sie gilt das ebenfalls. Denn: Kein Fall des § 34 BGB liegt vor, wenn es um Ihre eigene Wahl geht. Sie dürfen sich also auch selbst wählen. § 34 BGB bestimmt ferner auch nicht, dass Sie an der entscheidenden Versammlung, in der ein sie betreffender Beschluss gefasst wird, nicht teilnehmen dürfen. Selbstverständlich haben Sie ein Teilnahmerecht und Sie dürfen sich auch an der Aussprache beteiligen. Lediglich bei der Abstimmung dürfen Sie nicht mitwirken. Konrad Adenauer begründete übrigens seine Entscheidung, sich selbst zu wählen, damals ganz pragmatisch: „Wen hätte ich denn sonst wählen sollen?“ Da hat er dann mal recht gehabt!

„Damit schlage ich die Entlastung des Vorstands vor!“ Wenn Sie diesen Satz aus dem Mund eines Mitglieds oder des Kassenwarts hören, ist Ihre Vereinswelt in Ordnung. Bei der dann folgenden Abstimmung müssen Sie aber aufpassen. Denn da lauert ein Fehler, der Ihre Entlastung doch noch hinfällig, zumindest aber angreifbar machen kann. Worauf es ankommt, lesen Sie hier.

 

Entlastung des Vorstands

Dieser Fehler hat seine Ursache in § 34 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort heißt es: „Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.“ In der Praxis findet diese gesetzliche Regelung zum Beispiel Anwendung, wenn der Verein in den eigenen Reihen nach neuen Mitarbeitern sucht.

Beispiel: Sie möchten das Mitglied Angelika Jung gerne auf Basis eines 520-Euro-Vertrags für die Geschäftsstelle einstellen. Um ganz sicherzugehen, lassen Sie die Mitgliederversammlung darüber abstimmen. Auch Angelika Jung ist anwesend. Doch bei diesem Beschluss über ihre Anstellung darf sie nicht mit abstimmen. Denn hier greift § 34 BGB.

Was das mit Ihrem Entlastungsbeschluss zu tun hat?

Im Vereinsleben wird häufig übersehen, dass dieser § 34 BGB auch für den Entlastungsbeschluss des Vorstands gilt. Die Gerichte wenden diesen Paragrafen also über den eigentlichen Gesetzestext hinaus entsprechend an. Das heißt: Auch wenn es um Ihre Entlastung als Vorstand geht, dürfen Sie nicht mit abstimmen, es wäre ein „verbotenes“ Richten in eigener Sache.

Vorsicht, Falle!

Da in vielen Fällen die Entlastung mit überwiegender Mehrheit beschlossen wird, könnten Sie nun einwenden, dass Ihre eigene Stimme am Ende doch gar nicht so wichtig ist. Das ist allerdings ein Irrtum. Sie machen den Entlastungsbeschluss damit angreifbar! Gerade dann, wenn die Entlastung auf der Kippe steht, sollten Sie keine Vorlagen für die Unwirksamkeit des Entlastungsbeschlusses schaffen.

Mein Tipp: Weisen Sie Ihre Vorstandskollegen vor der Beschlussfassung darauf hin, dass sie nicht stimmberechtigt sind, wenn es um die eigene Entlastung geht. Es gibt immer noch eine ganze Reihe von Vorstandsmitgliedern, denen dies nicht bewusst ist. Sagen Sie zum Beispiel: „Bevor wir zur Beschlussfassung über die Entlastung kommen, weise ich darauf hin, dass Vorstandsmitglieder bei dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt sind, soweit es um ihre eigene Entlastung geht.“

Einzel- oder Gesamtentlastung?

Wenn über die Entlastung eines Vereinsorgans insgesamt abgestimmt wird, so führt das dazu, dass dabei alle Organmitglieder vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Wird lediglich über die Entlastung bezüglich einer Einzelmaßnahme eines Mitglieds oder der Aktivitäten eines Mitglieds abgestimmt, so ist nur das betroffene Organmitglied nicht stimmberechtigt.

Beispiel: Die Mitgliederversammlung beschließt in getrennten Abstimmungsgängen über die Entlastung für die einzelnen Vorstandsmitglieder, da mit unterschiedlichen Abstimmungsergebnissen gerechnet wird. Dann ist zum Beispiel bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Kassenwartes lediglich der Kassenwart ausgeschlossen.

Korrekturen später nicht möglich

Ist der Entlastungsbeschluss mehrheitlich gefasst, kann er weder in derselben noch in einer der nächsten Mitgliederversammlungen korrigiert oder wieder aufgehoben werden. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn später deutlich wird, dass Pflichtverletzungen verschleiert oder die Mitglieder vorsätzlich getäuscht wurden. Auch der Beschluss, den Vorstand nicht zu entlasten, kann nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Vorstand in diesen Fällen überhaupt nicht mehr mit einer Entlastung rechnen kann. Er kann nach dem Nichtentlastungsbeschluss in einer neuen Mitgliederversammlung erneut Rechenschaft ablegen und Antrag auf Entlastung stellen. Ist die Mitgliederversammlung danach der Ansicht, ausreichend unterrichtet zu sein, kann sie wieder über den Entlastungsantrag abstimmen und Entlastung erteilen. Übrigens: Selbst wählen dürfen Sie sich! Legendär ist die historische Geschichte um den ersten Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Konrad Adenauer: Er wurde am 15. September 1949 mit einer Stimme Mehrheit, seiner eigenen, zum Bundeskanzler gewählt. Und sich selbst wählen, das durfte er! Für Sie gilt das ebenfalls. Denn: Kein Fall des § 34 BGB liegt vor, wenn es um Ihre eigene Wahl geht. Sie dürfen sich also auch selbst wählen. § 34 BGB bestimmt ferner auch nicht, dass Sie an der entscheidenden Versammlung, in der ein sie betreffender Beschluss gefasst wird, nicht teilnehmen dürfen. Selbstverständlich haben Sie ein Teilnahmerecht und Sie dürfen sich auch an der Aussprache beteiligen. Lediglich bei der Abstimmung dürfen Sie nicht mitwirken. Konrad Adenauer begründete übrigens seine Entscheidung, sich selbst zu wählen, damals ganz pragmatisch: „Wen hätte ich denn sonst wählen sollen?“ Da hat er dann mal recht gehabt!

Quelle: Vereinswelt - Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de

G

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Für einen eingetragenen Verein ist das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) maßgeblich und hier die Paragraphen 26 ff.

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1. „Muss ein Austritt immer schriftlich erklärt werden?“

Das kommt ganz auf Ihre Satzung an. Grundsätzlich genügt eine formfreie Erklärung. Diese kann auch mündlich erfolgen. Allerdings soll die Satzung eines Vereins nähere Bestimmungen über die Austrittserklärung enthalten (§ 58 Abs. 1 BGB). Insofern können Sie besondere Formerfordernisse in der Satzung verankern. Zum Beispiel, dass die Austrittserklärung schriftlich zu erfolgen hat.

2. „Wem gegenüber muss die Kündigung erklärt werden?“

Natürlich muss die Austrittserklärung jemanden im Verein zugehen. Juristisch betrachtet ist eine sogenannte „empfangsbedürftige Willenserklärung des Mitglieds“. Wem sie zugehen muss, ist in § 130 Abs. 1 BGB geregelt. Demnach muss die Erklärung dem zur Vertretung des Vereins berufenen Vorstand zugehen. Das heißt, es reicht eines der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder (Vorstand nach§ 26 BGB).

Achtung:
Wenn Ihre Satzung keine Kündigungsfrist vorsieht, wird die Austrittserklärung sofort mit dem Zugang an den Vorstand oder an das Vorstandsmitglied wirksam.

3. „Wir möchten immer gerne wissen, warum Mitglieder aus dem Verein austreten. Können wir in der Satzung verankern, dass ein Austritt stets begründet werden muss?“

Nein, ein „normaler“ Austritt aus dem Verein muss nicht begründet werden. Eine entsprechende Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass nur eine mit Begründung abgegebene Austrittserklärung gültig ist, wäre unwirksam. Einer solchen Regelung würde es sich um eine „Austrittsbeschränkung“ handeln, die nicht zulässig ist. Zulässig ist nur die Festlegung einer Austritts- oder Kündigungsfrist.

4. „Kann ein einmal erklärter Austritt aus dem Verein zurückgenommen werden?“

Natürlich kann ein Mitglied, das seine Austrittserklärung bedauert, diese wieder zurückziehen. Aber: Sie wird durch die Rücknahme nicht unwirksam. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Vereins. Diese wiederum kann nur erfolgen, wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Ist das Mitglied sofort ausgetreten (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) oder nimmt es die Kündigung der Mitgliedschaft erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zurück, bleibt ihm nichts anderes übrig, als einen neuen Antrag auf Aufnahme in den Verein zu stellen.

5. „Können wir eine Frist für die Kündigung vorsehen?“

Nach § 39 Abs. 2 BGB dürfen Sie vorsehen, dass eine Kündigung nicht sofort wirksam wird (Ausnahme: fristlose Kündigung aus wichtigem Grund), sondern erst mit einer zeitlichen Verzögerung.

Beispiele:

  • Ihre Satzung sieht vor, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder zum Ablauf einer Austritts- oder Kündigungsfrist erfolgt.
  • Ebenso ist es möglich, dass der Austritt unter Beachtung einer Kündigungsfrist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich sein soll.

Achtung:
Länger als zwei Jahre darf die Frist nicht dauern. 2014 hat der Bundesgerichtshof aber entschieden (Az. I ZR 243/13): Hat Ihr Verein eine zu lange Frist gewählt, ist die entsprechende Satzungsregelung nicht unwirksam. Sie entfällt also nicht ersatzlos. In diesem Fall gilt dann die Zweijahresfrist.

Quelle: Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“

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Unter den einzelnen Handlungsfeldern auf dieser Seite haben wir Verlinkungen zu den Förderprogrammen des LandesSportBundes Niedersachsen eingefügt.

Informationen zu den Förderprogrammen eures KSB findet ihr im Downloadbereich.
 

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Steht in Ihrem Verein eine Lohnsteuer-Nachschau an, haben Sie keinerlei Vorbereitungsmöglichkeit. Die Prüfer kommen unangekündigt. Sie sollten also stets darauf achten, dass Ihre Aufzeichnungen rund um die Lohnsteuer der Vereinsmitarbeiter geordnet und vollständig sind.

Die allgemeine Nachschau ist allerdings keine Lohnsteueraußenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. Abgabenordnung (AO) und soll diese auch nicht verdrängen. Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin einer Außenprüfung vorbehalten, die theoretisch direkt im Anschluss an eine Nachschau stattfinden kann.

In den nachfolgenden 9 Fällen ist eine Lohnsteuer-Nachschau zulässig:

  1. bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,

  2. zur Feststellung der Arbeitgeber oder Arbeitnehmereigenschaft,

  3. um die Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer festzustellen,

  4. bei Aufnahme eines neuen (wirtschaftlichen) Betriebs,

  5. zur Feststellung, ob der Verein als Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält und

  6. ob ein Mitarbeiter selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig ist (z. B. Ihre Übungsleiter),

  7. zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von Mini-Jobs (§ 8 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch) sowie

  8. des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und

  9. Anwendung von Pauschalierungsvorschriften, z. B. § 37b Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Übrigens: Die Nachschau findet in der Vereinsgeschäftsstelle statt. Ihre Privatwohnung ist tabu. Ausnahme: Sie erledigen Ihre Vereinsaufgaben ausschließlich von zuhause – sowohl die Lohnabrechnungen als auch Ihre Schatzmeisteraufgaben.

Quelle: Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de

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„Endlich wieder Feiern“. Das ist derzeit etwas, das viele Menschen bewegt. Viele Vereine nutzen diesen positiven Trend, um nach den letzten beiden Corona-Jahren die arg gebeutelte Vereinskasse mit größeren Festen wieder zu füllen. Gut so. Aber:

Das Finanzamt will mitfeiern. Im wahrsten Sinne des Wortes. Und weil man auf einem Bein schlecht stehen oder tanzen kann, rückt es gleich mit mehreren Steuerarten als mehr oder weniger ungebetene Gäste an. Auch wenn gemeinnützige Vereine bei Festveranstaltungen durchaus Umsatz und Gewinn machen dürfen, ohne gleich Steuern zahlen zu müssen.

Doch trotzdem sollten auch gemeinnützige Vereine die folgenden „steuerlichen Gäste“ mit im Blick haben:

Umsatzsteuer

Zu den Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit beim Vereinsfest zählen beispielsweise die Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, aus Werbeanzeigen in der Festschrift oder Eintrittsgelder.

Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind zwar grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, Ihr Verein ist aber wie ein Kleinunternehmer automatisch von der Umsatzsteuer befreit, solange sein Umsatz aus wirtschaftlicher Tätigkeit im Vorjahr insgesamt 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 UStG). In diesem Fall brauchen Sie auf Einnahmen aus Ihrem Vereinsfest also keine Umsatzsteuer entrichten.

Körperschaft- und Gewerbesteuer

Körperschaft- und Gewerbesteuer müssen gemeinnützige Vereine nicht zahlen, wenn der Umsatz aus wirtschaftlicher Tätigkeit nicht höher ist als 45.000 Euro ist. Auch diese Grenze überschreiten kleine bis mittlere Vereine im Regelfall nicht, sodass durch Vereinsfeste normalerweise keine Körperschaft- und Gewerbesteuer fällig werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Verein übers Jahr gesehen nicht überwiegend wirtschaftlich tätig ist und dadurch sein gemeinnütziger Zweck nicht in den Hintergrund tritt.

Achtung:
Das Finanzamt betrachtet immer alle wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Ihres Vereins zusammen. Die 45.000-Euro-Grenze gilt also nicht nur für das Vereinsfest, sondern für alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Es wird zusammengerechnet. Wenn aber der zu versteuernde Gewinn aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht mehr als 5.000 Euro beträgt, fällt auch in diesem Fall keine Steuerlast für Ihren Verein an.

Nicht gemeinnützige Vereine unterliegen übrigens grundsätzlich mit ihren gesamten Einkommen der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.

Tipp:
Ihre Vereinsfeier findet statt, weil Ihr Verein Jubiläum oder ähnliches feiert. Dann entfallen ein Teil der Kosten (und Umsätze) im gemeinnützigen Verein sicher nicht auf die wirtschaftliche Aktivität Vereinsfest. Hier dürfen Sie dann aufteilen – müssen aber einen Verteilungsschlüssel festlegen, der plausibel ist. Z. B. Besucher gesamt und teilnehmende Mitglieder.

Eine sehr schöne Übersicht, was Sie dann welchem Bereich zuordnen, stammt vom Bayerischen Landesamt für Steuern. Sie trägt den schönen Namen „Zuordnung von einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu den Geschäftsbereichen steuer-befreiter ideeller Bereich (= ideell), steuerbefreite Vermögensverwaltung (= VV), steuerbefreiter Zweckbetrieb (= ZwB) und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (= wiG)“ und stellt eine wertvolle Arbeitshilfe dar – weshalb ich Sie Ihnen heute gleich präsentiere:

Tatbestände

 

Einnahmen

Ausgaben

Erinnerungsgeschenke

 

–

ideell

Festdamen/­Festkinder

 

–

ideell

Fahne Neukauf/­Restaurierung

 

–

ideell

Festbesuch bei anderen Vereinen/­Patenbitten

 

–

ideell

Festdokumentation (Fotos/Film)

 

–

ideell

Festgottesdienst

 

–

ideell

Festkleidung/­Uniformen

 

–

ideell

Festschrift

Inseraten-/­Anzeigenwerbung
? keine Zuwendungs­bestätigung zulässig

wiG

wiG
anteilige Kosten, soweit sie auf Werbeseiten entfallen

 

bloßer Hinweis auf Spender ohne besondere Hervorhebung
? Zuwendungs­bestätigung zulässig

ideell

Ideell
anteilige Kosten, soweit sie auf Hinweisseiten entfallen

 

unentgeltliche Abgabe der Festschrift

–

ideell
anteilige Kosten, soweit sie auf die Seiten der Selbstdarstellung entfallen

 

Verkauf der Festschrift, soweit sich der Inhalt auf Selbstdarstellung bezieht

ZwB

ZwB
anteilige Kosten, soweit sie auf die Seiten der Selbstdarstellung von verkauften Festschriften entfallen

Festzeichen

wenn keine Gegenleistung verbunden ist

ideell

ideell

 

wenn Voraussetzung für Teilnahme an Veranstaltungen, die mit der satzungsmäßigen Tätigkeit des Veranstalters zusammenhängen (z. B. Festzug oder Festkommers)

ZwB

ZwB

 

wenn Voraussetzung für Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht mit der satzungsmäßigen Tätigkeit des Veranstalters zusammenhängen (z. B. Eintritt ins Festzelt)

wiG

wiG

Festzelt

Verpachtung an Festwirt, ohne aktive Mitwirkung des Vereins, z. B. bei Bedienung oder Ausschank.

VV

VV
soweit Ausgaben mit Verpachtung im Zusammenhang stehen

 

Speisen- und Getränkeverkauf, Barbetrieb, Zigarettenverkauf bei Eigenbewirtung

wiG

wiG
für Festzelt, Genehmigungs­gebühren, Leihgebühr Festzelt, Lohn Bedienungen inkl. Steuern und Sozialabgaben, Musikkapelle, Versicherungen, Wasser und Strom Festzelt

Festzug
(dient regelmäßig der öffentlichen Selbstdarstellung)

wenn der Zugang zum Festzug ohne Gegenleistung möglich ist

–

ideell

 

wenn von den Besuchern eine Gegenleistung, z. B. Kauf eines Festabzeichens, verlangt wird

zwB

ZwB

Freimarken

für Mitglieder, Gäste, Patenvereine

–

ideell

Krüge und Erinnerungsteller

Verkauf

wiG

wiG
soweit Ausgaben auf Verkauf entfallen

 

unentgeltliche Abgabe

–

ideell
soweit Ausgaben auf unentgeltlich abgegebene Exemplare entfallen

Musikkapellen

Auftritt im Festzelt

–

Zuordnung entsprechend der Festzelteinnahmen (s.o.)

 

Eintritt Show-Kapelle

wiG

wiG
Gage

 

Teilnahme nur am Festumzug

–

ideell
wenn Festumzug der Selbstdarstellung dient

ZwB
wenn Festzeichenverkauf für Umzug dem ZwB zugeordnet wird (s.o.)

Spendeneinnahmen

freiwillig, ohne Gegenleistung des Vereins

ideell

 

Standgelder

für Schausteller und Imbissstände

wiG

wiG

Tombola

genehmigte

ZwB

ZwB
Tombolapreise

 

 

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“

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J

Das Rederecht in der Mitgliederversammlung ist eines der elementarsten Rechte der Mitglieder. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Ihre Versammlung als Präsenzveranstaltung durchführen, virtuell oder hybrid, also als „Mischform“ aus virtueller Versammlung und Präsenzveranstaltung.

Das Rederecht steht jedem Mitglied zu. Auch Mitglieder, die kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben, sind teilnahmeberechtigt und haben dort ein Rederecht. Sie sind also auch unbedingt zur Mitgliederversammlung einzuladen. Vergessen Sie diese Einladung, sind die Beschlüsse deshalb angreifbar. Denn es könnte ja sein, dass ein zwar nicht stimmberechtigtes aber redeberechtigtes Mitglied von seinem Rederecht so überzeugend Gebrauch macht, dass dies die anderen Vereinsmitglieder zu einer bestimmten Entscheidung motiviert.

Nun können Sie natürlich einwenden, dass es in rein virtuellen Versammlungen unmöglich ist, alle Mitglieder zu Wort kommen zu lassen.

So ähnlich hat wohl auch der Vorstand eines Vereins aus Nordrhein-Westfalen gedacht. Deshalb hat er zur virtuellen Mitgliederversammlung erst gar kein Rederecht zugelassen. Die teilnehmenden Mitglieder, egal ob mit Stimmrecht ausgestattet oder nicht, hatten erst gar nicht die Möglichkeit, sich zu Wort zu melden. Der Versammlungsleiter hatte die Rednerliste geschlossen, bevor es überhaupt auch nur eine Wortmeldung gegeben hatte. Folge:

Es konnten keine Gegenanträge gestellt werden, Diskussionen über Beschlusspunkte entfielen usw. Pikant: Es ging um eine Satzungsänderung. Der Vorstand wollte diese offensichtlich nur in dem von ihm gewünschten Wortlaut durchboxen. Ein Mitglied aber klagte – und gewann.

Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, Gegenanträge stellen zu können. Auch noch in der Versammlung selbst (sofern Ihre Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließt). Deshalb: Alle in der Versammlung getroffenen Beschlüsse sind für die Tonne. Es muss neu, und diesmal richtig, getagt und beschlossen werden (Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2021, Az. VR 3058). Oder, wie es so schön im Urteil heißt: Die Änderung … der Satzung ist damit nicht wirksam beschlossen worden.

Deshalb: Lassen Sie das Rederecht zu. Es darf grundsätzlich nur durch die Mitgliederversammlung beschnitten werden, z. B. indem Redezeiten von max. 5 Minuten beschlossen, wenn zu einem TOP besonders viele Wortmeldungen erwartet werden.

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“

 

J

Zeitnah nach der Mitgliederversammlung wird das Protokoll – am besten über den Computer, aber in jedem Fall deutlich lesbar – in die Endfassung gebracht und unterschrieben. Vollständig wird die Beurkundung der Beschlüsse mit einem Beleg der ordnungsgemäßen Einberufung und der Anwesenheitsliste.

Quelle: ARAG

Erstellen Sie das Protokoll nach der Versammlung so schnell wie möglich und lassen Sie es durch die nötigen Unterschriften bestätigen.

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“

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Die Kassenprüfung ist ein Thema, dem viele Schatzmeisterinnen und Schatzmeister, aber auch der Vorstand selbst manchmal mit gemischten Gefühlen entgegensehen. Und wenn dann die Prüfung auch noch auf den letzten Drücker gemacht wird, bleibt kaum noch Zeit, vor der Mitgliederversammlung möglicherweise dann offene Fragen zu klären.

Machen Sie es besser. Gehen Sie die Prüfung in Ruhe an. Mit den folgenden 9 Schritten:

  • Der Termin der Kassenprüfung sollte langfristig zwischen Vorstand und Prüfer(n) abgestimmt werden. So können sich beide Seiten, in Ruhe auf die Prüfung vorzubereiten und die entsprechenden Unterlagen bereithalten. Ein Vorlauf von zwei Monaten hat sich bewährt.
  • Oft übersehen: Die Kassenprüfer sind auch berechtigt, unangemeldet zu prüfen, besonders dann, wenn es den offensichtlichen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten gibt.
  • Da die Kassenprüfung Konzentration erfordert, sollte den Prüfern ein separater Raum zum Arbeiten zur Verfügung gestellt werden.
  • Auf Verlangen der Prüfer hat der Vorstand/Schatzmeister alle Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind. Ein Rückbehaltungsrecht gibt es nicht. Auch nicht, was z. B. Verträge mit Beschäftigten betrifft. Wie sonst soll der Prüfer kontrollieren, ob sie Gehälter korrekt abrechnen und Ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind – denken Sie nur an die zwingend erforderliche Bestätigung von Minijobbern (520-Euro-Kräften), dass diese keiner weiteren Nebenbeschäftigung nachgehen bzw. wenn, dass diese zu melden ist.
  • Die Prüfer sind nicht berechtigt, Originalunterlagen oder Kopien an sich zu nehmen, um sie zum Beispiel mit nach Hause zu nehmen, weil sie diese dort nach eigenen Angaben besser prüfen können.
  • Wird der Verein aus einer Privatwohnung geführt, in der auch die Unterlagen aufbewahrt werden, darf den Kassenprüfern nicht der Zutritt verwehrt werden. Wenn das aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, muss man sich auf einen anderen, geeigneten Ort einigen.
  • Sieht die Satzung zum Beispiel zwei Kassenprüfer vor, muss die Prüfung auch durch diese vorgenommen werden. Es kann aber passieren, dass für längere Zeit nur ein Kassenprüfer zur Verfügung steht (Krankheit, Auslandsaufenthalt usw.). Dann sollte der eine Prüfer die Prüfung vornehmen, in der Mitgliederversammlung aber dann zuerst abstimmen lassen, ob diese Prüfung als Grundlage für einen Entlastungsantrag anerkannt oder nur zur Kenntnis genommen wird.
  • Hat der Verein keine Kassenprüfer vorgesehen, kann natürlich auch keine Kassenprüfung stattfinden und es wird kein Kassenprüfbericht gegeben. Dann ist der Rechenschafts- und Kassenbericht maßgeblich und der Versammlungsleiter kann die Entlastung des Vorstands beantragen.
  • Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Kassenprüfer Vereinsmitglieder sind. Die Satzung kann auch zulassen, dass das Vereinsfremde (Banker, Steuerberater usw.) sind oder sogar geeignete Firmen (Wirtschaftsprüfer, Steuerbüros usw.).

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de

Ü, K

In den letzten Wochen haben mich vermehrt Anfragen zum Thema Kassenprüfung erreicht. Das hat mich auf die Idee zum heutigen Tipp der Woche gebracht. Denn Hand aufs Herz:

Rund um die Kassenprüfung gibt es etliche organisatorische Dinge, die die Durchführung der Prüfung erleichtern. Hier ein schneller Praxis-Check für Sie:

[ ] Der Termin der Kassenprüfung sollte langfristig zwischen Vorstand und Prüfer(n) abgestimmt werden. So können sich beide Seiten in Ruhe auf die Prüfung vorzubereiten und die entsprechenden Unterlagen bereithalten. Ein Vorlauf von zwei Monaten (Minium: 4 Wochen) hat sich bewährt.

[ ] Oft übersehen: Die Kassenprüfer sind auch berechtigt, unangemeldet zu prüfen, besonders dann, wenn es den offensichtlichen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten gibt.

[ ] Da die Kassenprüfung Konzentration erfordert, sollte den Prüfern ein separater Raum zum Arbeiten zur Verfügung gestellt werden.

[ ] Auf Verlangen der Prüfer hat der Vorstand/Schatzmeister alle Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind. Ein Rückbehaltungsrecht gibt es nicht. Auch nicht, was z. B. Verträge mit Beschäftigten betrifft. Wie sonst soll der Prüfer kontrollieren, ob Sie Gehälter korrekt abrechnen und Ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind – denken Sie nur an die zwingend erforderliche Bestätigung von Minijobbern (520-Euro-Kräften), dass diese keiner weiteren Nebenbeschäftigung nachgehen bzw. wenn, dass diese zu melden ist.

[ ] Die Prüfer sind nicht berechtigt, Originalunterlagen oder Kopien an sich zu nehmen, um sie zum Beispiel mit nach Hause zu nehmen, weil sie diese dort nach eigenen Angaben besser prüfen können.

[ ] Wird der Verein aus einer Privatwohnung geführt, in der auch die Unterlagen aufbewahrt werden, darf den Kassenprüfern nicht der Zutritt verwehrt werden. Wenn das aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, müssen Sie sich auf einen anderen, geeigneten Ort einigen.

[ ] Sieht die Satzung zum Beispiel zwei Kassenprüfer vor, muss die Prüfung auch durch diese vorgenommen werden. Es kann aber passieren, dass für längere Zeit nur ein Kassenprüfer zur Verfügung steht (Krankheit, Auslandsaufenthalt usw.). Dann sollte der eine Prüfer die Prüfung vornehmen, in der Mitgliederversammlung aber dann zuerst abstimmen lassen, ob diese Prüfung als Grundlage für einen Entlastungsantrag anerkannt oder nur zur Kenntnis genommen wird.

[ ] Hat der Verein keine Kassenprüfer vorgesehen, braucht keine Kassenprüfung stattzufinden. Entsprechend wird es keinen Kassenprüfbericht gegeben. Dann ist der Rechenschafts- und Kassenbericht maßgeblich. In diesem Fall kann der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Entlastung des Vorstands beantragen.

[ ] Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Kassenprüfer Vereinsmitglieder sind, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht.

Und nachdem das nun geklärt ist, bleibt nur zu hoffen, dass die Prüferinnen und Prüfer am Ende sagen: „Wir beantragen die Entlastung des Vorstands!“

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“

Ü, K

Egal, ob Übungsleiter, Minijobberin, Teilzeit- oder Vollzeitkraft: Wenn Ihr Verein Mitarbeiter beschäftigt, kann es auch einmal solche geben, die Sie lieber heute als morgen loswerden möchten. Wie schön, wenn Ihnen die betreffenden Personen dann mit einer Eigenkündigung zuvorkommen. Was aber ist, wenn sie diese Entscheidung anschließend bereuen? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Landesarbeitsgericht Thüringen beschäftigt (Urteil vom 17.01.2023, Az. 5 Sa 243/22).

Im entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter in einer persönlichen Stresssituation gekündigt. Später zog er seine Kündigung wieder zurück. Der Arbeitgeber reagierte auf die Rücknahme der Kündigung nicht, ließ den Mitarbeiter aber noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei sich arbeiten. Am letzten Tag erklärte er dem Arbeitnehmer, dass dieser nicht wiederzukommen brauche, da sein Arbeitsverhältnis abgelaufen sei. Das ist sicher nicht die feine englische Art, aber vor Gericht verlor der Arbeitnehmer, der dagegen geklagt hatte, dennoch. Dort wurde er belehrt: Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nur mit Einverständnis des Arbeitgebers zurückgezogen werden. Genau dieses Einverständnis hatte der Arbeitgeber hier aber nicht gegeben. Das Arbeitsverhältnis endete damit ordnungsgemäß.

Mein Tipp: Mit der Eigenkündigung schaffen Vereinsmitarbeiter Fakten. Eine Rücknahme ist ohne Ihr Zutun als Arbeitgeber nicht mehr möglich. Ihre Zustimmung zur Fortsetzung muss dabei jedoch nicht zwangsläufig ausdrücklich erfolgen. Unter bestimmten Umständen gehen die Arbeitsgerichte auch von einer konkludenten Zustimmung aus, nämlich dann, wenn Sie den Arbeitnehmer trotz Kenntnis des Ablaufs der Kündigungsfrist bewusst einfach weiterbeschäftigen. Deshalb: Achten Sie bei einer fristgemäßen Eigenkündigung darauf, dass dann auch wirklich Schluss ist, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis im Verein definitiv nicht fortsetzen wollen.

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“

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Aufgaben, Pflichten und Haftung

Konkret sind dies folgende:

  • Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege (keine Buchung ohne Beleg)
  • Prüfung der Konten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
  • Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind
  • Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Prüfung des ordnungsgemäßen Jahresabschlusses
  • Prüfung des Vereinsvermögens
  • Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften
  • Prüfung, ob steuerliche Vorschriften eingehalten wurden
  • Prüfung, ob die Ausgaben mit den Satzungsvorschriften übereinstimmen und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit getätigt wurden
  • Prüfung der Finanzlage des Vereins allgemein, auch im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit in der Zukunft

Wie weit das Prüfungsrecht reicht

Zunächst wird der Kassenprüfer prüfen, ob die Nummerierung Ihrer Belege mit den Nummern in den Kontoauszügen und Barbelegen übereinstimmt. Das gilt selbstverständlich für alle Belege und Dokumente. Ebenso selbstverständlich erstreckt sich die Arbeit Ihres Kassenprüfers auch auf die Kassen- und sonstigen Vermögensbestände des Vereins. Dazu gehören eine Bestandskontrolle des Bargelds und der Bankguthaben ebenso wie eine Summenkontrolle sämtlicher Einnahmen und Ausgaben. Gleiches gilt für den Jahresabschluss bzw. die Einnahmen-Überschuss-Rechnung selbst.

PRAXIS-TIPP: Je nach Einzelfall sind Stichproben ausreichend. Ergeben sich Unstimmigkeiten, weitet der Prüfer seine Prüfung aus. Denn: Er hat bei Bewältigung seiner Aufgabe stets im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu handeln. Das heißt: Die ursprüngliche Stichprobenprüfung muss er dann zu einer vollständigen und lückenlosen Überprüfung ausweiten, wenn er aufgrund seiner Stichproben eine erhebliche Anzahl von Fehlern feststellt.

Haftet der Kassenprüfer, wenn er einen Fehler übersieht?

Beantragt der Kassenprüfer nach seiner Prüfung in der Mitgliederversammlung Entlastung für den Vorstand, stellt sich die Frage, ob er letztlich auch die Verantwortung dafür übernehmen muss, dass die Geschäftsführung des Vorstands einwandfrei war. Doch bei Betrachtung der Haftungsfolgen gibt es einen wichtigen Unterschied. Hier muss zwischen diesen beiden Fallkonstellationen unterschieden werden:

So haftet der Kassenprüfer

Konstellation 1:

Konstellation 2:

Prüfer ist vom Verein beauftragter „Profi“, z. B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer

Prüfer ist ehrenamtlich tätig

Wenn ein professioneller Prüfer Fehler begeht oder zum Schaden der Mitglieder gar mit dem Vorstand „gemeinsame Sache“ macht, haftet er entsprechend.

Haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er hat ansonsten dem Verein gegenüber einen Freistellungsanspruch.

Wie ehrenamtlich tätige Kassenprüfer haften

Der ehrenamtliche Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt, also bestellt (= Auftragsverhältnis). Er muss die Mitgliederversammlung über wichtige Umstände aufklären und sie vor besonderen Risiken warnen.

Beispiel: Ist dem ansonsten zuverlässigen ehrenamtlichen Kassenprüfer z. B. einmal entgangen, dass entgegen den Satzungsbestimmungen Aufwandsentschädigungen an den Vorstand gezahlt worden sind, haftet er der Mitgliederversammlung gegenüber streng genommen für die Differenz.

Doch dem ehrenamtlich tätigen Kassenprüfer steht ein Freistellungsanspruch gegen seinen Verein zu.

Der ehrenamtlich tätige Kassenprüfer haftet also nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn das ehrenamtliche Mitglied in Schädigungsabsicht gehandelt oder aber grob fahrlässig alle Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung missachtet hat.

Bitte beachten Sie Folgendes

Es ist nicht die Aufgabe eines Kassenprüfers, eine Buchhaltung aufzubauen, Einzelbuchungen vorzunehmen oder gar Abschlüsse vorzubereiten. Hier sind Sie als Schatzmeister in der Pflicht!

 

 

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Die Mitgliedschaft ist im § 5 unserer Satzung geregelt:

§ 5 Mitgliedschaft
a) Ordentliche Mitglieder können werden bzw. sind: alle Vereine, sofern sie die in § 2 genannten Zwecke anerkennen und verfolgen.
Sie müssen die Rechtsfähigkeit besitzen und die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung in ihrer Satzung verankern. Sie müssen in ihrer Mitgliedschaft
der Allgemeinheit zugänglich sein.
Der Name des Vereins darf keinem Unternehmen bzw. den Produkten einer Firma oder Berufsorganisation entnommen sein und nicht auf eine politische Zielsetzung
hinweisen.
Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Landessportbund wirksam. Der Verein soll mindestens einem Fachverband angehören.
b) Außerordentliche Mitglieder können werden bzw. sind: Organisationen, Verbände und Gemeinschaften, die an der Förderung des Sports
interessiert sind.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:
https://www.ksb-rotenburg.de/vereinsservice/mitglied-werden.html

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Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung entfällt für Vereine mit max. 45.000 Euro Einnahmen/Jahr (seit dem 1.1.2021).

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Stellen Sie sich folgende Situation einmal vor: Sie haben für die Mitgliederversammlung einen Raum angemietet. Der ist – auch unter Berücksichtigung der geltenden Hygienevorschriften – für 50 Personen ausreichend. Da in der Vergangenheit nie mehr als 30 oder 40 Mitglieder zur Versammlung erschienen, gehen Sie davon aus, dass der Raum groß genug ist. Dann passiert es: Es kommen überraschenderweise 55 Mitglieder. Der Raum bietet also nicht genug Platz für alle Mitglieder. Nun haben Sie drei Handlungsoptionen. Jede davon wirkt sich unterschiedlich aus:

1.) Sie weisen die zuletzt erscheinenden Mitglieder ab.

2.) Sie schaffen Platz im Raum, z.B. indem Tische entfernt werden und ggf. auch der Vorraum genutzt wird.

3.) Sie sagen die Versammlung ab und laden erneut ein.

Folge: Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nichtig. Sie dürfen Mitglieder nicht einfach ausschließen.

Folge: Das ist möglich, und zwar selbst dann, wenn Sie damit Hygienevorschriften unterlaufen würden. Allerdings gehen Sie damit ein Haftungsrisiko ein, von möglichen Gesundheitsgefahren ganz zu schweigen.

Folge: Wenn es tatsächlich nicht möglich ist, alle erschienenen Mitglieder teilnehmen zu lassen, ist dies die einzig wirklich gute Option. Denn eine Mitgliederversammlung abzuhalten, deren Beschlüsse von Anfang an nichtig sind, macht per se keinen Sinn.

Ein vom Kammergericht Berlin entschiedener Fall bringt eine weitere Komponente ins Spiel (Beschluss vom 12.02.2021, Az. 22 W 1047/20). Ein Ehepaar hatte ein Minderheitenbegehren initiiert. Es wollte die Abberufung und Neuwahl des Vorstands erzwingen. Nachdem im Rahmen einer Mitgliederversammlung der entsprechende Tagesordnungspunkt nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hatte, klagte das Ehepaar aus verschiedenen Gründen gegen die Beschlüsse der Versammlung. Unter anderem war es der Meinung, dass die Beschlüsse schon deshalb anfechtbar seien, weil der vom Vorstand gewählte Raum für die Versammlung nicht Platz für alle Mitglieder des Vereins geboten hätte. Dieses Argument ließ das Kammergericht Berlin nicht gelten!

Raumgröße darf nach Erfahrungswerten gewählt werden

Sie sind als Verein nicht verpflichtet, einen Raum zu wählen, der Platz für alle müssten Sie stets damit rechnen, dass alle Mitglieder (oder deren Vertreter) an der Versammlung teilnehmen, und den Raum entsprechend wählen. Trotz allem: Der von Ihnen gewählte Ort für eine Mitgliederversammlung kann durchaus eine Rolle bei der Frage spielen, ob die dort getroffenen Beschlüsse nichtig, also von vornherein unwirksam oder vor Gericht anfechtbar sind. Achten Sie deshalb tunlichst darauf, auch die folgenden Fallen zu umgehen.

1. Der Ort muss für die Mitglieder erreichbar sein!

Laden Sie nicht an einen Ort ein, der für die Mitglieder nicht erreichbar ist. So ist beispielsweise eine Mitgliederversammlung auf Mallorca für einen Turn- und Sportverein aus Berlin ausgeschlossen. Denn es wäre dem Gros der Mitglieder nicht möglich, teilzunehmen. Ebenso können Sie die Mitgliederversammlung nicht an einem Ort stattfinden lassen, für den Zugangsbeschränkungen gelten, die Ihre Mitglieder unmittelbar betreffen. Wenn Ihr Verein zahlreiche jugendliche Mitglieder hat, wäre eine Lokalität, zu der man erst ab 18 Zutritt hat, zum Beispiel die falsche Wahl.

2. Der Ort muss zumutbar sein

Angenommen, Ihr Verein hat zahlreiche ältere, gehbehinderte Mitglieder. Halten Sie die Mitgliederversammlung nun im obersten Stockwerk eines alten, mehrstöckigen Gebäudes ohne Fahrstuhl ab, können Mitglieder, denen dadurch die Teilnahme unmöglich war, die in dieser Versammlung getroffenen Beschlüsse anfechten.

3. Das Prinzip der Nichtöffentlichkeit muss gewahrt werden

Dass Mitgliederversammlung gelegentlich in Gaststätten vor Ort abgehalten werden, ist nicht ungewöhnlich. Aber: Sie sollten dann in einem eigenen Raum der Gaststätte stattfinden, oder aber die Gaststätte sollte während der Mitgliederversammlung nur den Mitgliedern offen stehen. Denn Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Natürlich gilt auch hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Doch die in einer solchen Versammlung getroffenen Beschlüsse sind zumindest anfechtbar. Nichtig (also von Anfang an unwirksam) sind sie allerdings nicht. Trotzdem sollten Sie hier kein Risiko eingehen. Vereinsinterna sollen auch solche bleiben. Gäste in der Versammlung sind aber erlaubt, sofern die Mitgliederversammlung dem nicht widerspricht.

4. Der Zeitpunkt der Versammlung muss mitgliederkonform sein

Sie haben viele jugendliche Mitglieder und halten eine Versammlung um 23 Uhr ab? Das ist keine gute Idee. Denn die Beschlüsse der Versammlung sind damit anfechtbar, wenn nicht sogar nichtig. Schließlich haben Sie allein durch die Wahl dieser Uhrzeit dafür gesorgt, dass zahlreiche Mitglieder nicht teilnehmen können. Gleiches gilt beispielsweise auch dann, wenn Ihr Verein zahlreiche berufstätige Mitglieder hat, und Sie die Mitgliederversammlung auf einen Wochentag während der in Deutschland üblichen Arbeitszeit legen.

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Diese Frage taucht im Vereinsleben immer wieder auf: Wie viel Beweiskraft hat das Protokoll der Mitgliederversammlung?

Die Frage ist berechtigt. Denn: Mit der Unterschrift unter dem Protokoll wird streng genommen nur bestätigt, dass die entsprechende Erklärung von den Unterzeichnern stammt. Ob das alles richtig ist, was im Protokoll steht, damit (eigentlich) nicht. Das Protokoll ist juristisch betrachtet eine reine Privaturkunde.

Trotzdem gehen die Registergerichte erst einmal von der Richtigkeit des Protokolls aus. Wenn Sie also einen neuen Vorstand oder eine Satzungsänderung eintragen lassen, unterstellt das Registergericht, dass die im Protokoll gemachten Angaben zu Beschlussfähigkeit, Wahlergebnissen, Annahme der Wahl usw. korrekt sind.

In einem Rechtskommentar zum Vereinsrecht heißt es zur weiteren Rolle des Protokolls:

„Die ordnungsgemäße Niederschrift bildet für den Verein, seine Organe und Mitglieder eine gesicherte Grundlage dafür, was nach Auffassung der Unterzeichner und der nicht widersprechenden Anwesenden tatsächlich beschlossen worden ist.“ (Reichert, Wagner, Kap. 2 Rz. 1858 und Stöber/Otto 12. Auflage, Seite 548).

Die Crux steckt in dem kleinen Hinweis auf die „nicht widersprechenden Anwesenden“.

Das heißt: Mitglieder, die in der Versammlung anwesend waren und mit dem Protokoll nicht einverstanden sind, haben ein Recht darauf, eigene Erklärungen zum Protokoll beizufügen. Das heißt: Die entsprechende Stelle im Protokoll wird markiert und die Ergänzung (z. B. auch als Anlage zum Protokoll) aufgeschrieben:

„Mitglied Peter Müller merkt an, dass nach seiner Erinnerung …“

Der Vermerk wird übrigens von derselben Person bzw. von denselben Personen, die auch das Protokoll unterschrieben haben.

Jetzt können Sie natürlich sagen: „Bei uns liest sowieso kein Mensch das Protokoll. Da wäre es doch kinderleicht, das Protokoll ganz im Sinne des Vorstands fälschen!“

Theoretisch ja. Aber: Das Protokoll, also die Versammlungsniederschrift, ist eine Urkunde. Eine Privaturkunde, um genau zu sein. Wer eine solche Urkunde fälscht oder verfälscht, begeht eine ganz klassische Urkundenfälschung! Die ist nach § 267 Abs. 1 Strafgesetzbuch strafbar. Schon der Versuch ist es sogar (§ 267 Abs. 2 StGB).

Und nicht zu vergessen:
Hat das Vereinsregister Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls, kann und muss es auch von sich aus aktiv werden und muss, vor allem wenn es um Eintragungen geht (Vorstandswechsel, Satzungsänderung etc.), der Sache nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nachgehen!

Fazit:
Das Protokoll hat per se eine hohe Beweiskraft. Beweise fälschen aber – davon sollte jeder kluge Vorstand tunlichst die Finger lassen!

 

Quelle: Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de

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„Was muss eigentlich im Rechenschaftsbericht stehen?“ Diese Frage spielt in der Praxis eine wichtige Rolle. Eine gesetzliche Regelung gibt es schließlich nicht. Wohl aber Ihre Verpflichtung, den Mitgliedern gegenüber Rechenschaft abzulegen. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit den Auftragsvorschriften der §§ 664 bis 670 BGB.

Als Vorstand sind Sie nämlich „Beauftragter“. Durch Ihre Wahl werden Sie von der Mitgliederversammlung beauftragt, die Geschäfts des Vereins zu führen. Ihr Auftraggeber wiederum hat das Recht, dass Sie regelmäßig Auskunft geben und Rechenschaft ablegen. Womit auch klar ist, wer nach dem Willen des Gesetzes Knecht, und wer Herr im Hause ist …

Klar ist aber auch:

Die Rechenschaftsberichte der Vereine sind so vielfältig wie die Vereine selbst. Abhängig von der Größe, Struktur und den Aktivitäten des Vereins fallen die Berichte deshalb sehr unterschiedlich aus. Es gibt aber einige Angaben, die in keinem Rechenschaftsbericht fehlen dürfen. Die folgende Checkliste zeigt Ihnen, welche das sind:

Checkliste: Inhalt eines Rechenschaftsberichtsberichts

Mitgliederentwicklung: Zu- und Abgang von Mitgliedern, Erläuterungen zu auffälligen Entwicklungen, Ausschlussverfahren

[ ]

Durchgeführte Vereinsveranstaltungen

[ ]

Teilnahme an Wettbewerben und Ergebnissen

[ ]

Beziehungen zum Dachverband und anderen Vereinen

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Stand laufender Projekte

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Struktur des Vereins

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Aktivitäten der Organe und Ausschüsse

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Sonstige Ereignisse, die für den Verein wichtig waren

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Finanzbericht (siehe unten)

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Beispiele für zusätzliche Elemente des Rechenschaftsberichts (je nach Situation des Vereins)

Beziehungen zu Sponsoren und Spendern

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Aktivitäten zur Gewinnung weiterer Sponsoren und Spender

[ ]

Ausgang von für den Verein bedeutsamen Gerichtsverfahren

[ ]

Hauptamtliche Mitarbeiter, Veränderungen im Personalbestand

[ ]

Geplante Projekte und Aktivitäten

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Meine Empfehlung:
Denken Sie bei der Zusammenstellung der Informationen daran, dass Sie mit dem Rechenschaftsbericht einen vollständigen Überblick über die Lage des Vereins geben müssen. Sie können den Rechenschaftsbericht aber auch nutzen, um ihre Mitglieder im gewissen Maße „zu erziehen“.

Beispiel: Auszug aus einem Rechenschaftsbericht:
„Leider mussten wir im letzten Jahr gemäß §___ der Satzung drei Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, weil sie ihren Beitrag trotz mehrfacher Mahnung nicht gezahlt haben.“ Oder:

„Leider mussten wir im letzten Jahr drei Mitgliedern den Schlüssel zum Bootshaus entziehen, weil sie sich nicht an die Bootshausordnung gehalten haben. Diese Mitglieder können die Vereinsbote jetzt nur noch im Rahmen des Trainingsbetriebes nutzen.“

Ausblick auf das kommende Jahr – Pflicht oder Kür?

Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber vielfach üblich, auch einen Ausblick auf die Aktivität im laufenden Geschäftsjahr zu bieten.

Tipp:
Insbesondere bei Projekten, bei denen Sie nicht ganz sicher sind, ob die Mitgliederversammlung sie kritisch bewertet, ist es sogar sehr sinnvoll, das Projekt in diesem Rahmen kurz vorzustellen. Sie verschaffen sich so ein Meinungsbild und können ihre Aktivitäten gegebenenfalls neu ausrichten.

Und schließlich können und sollten Sie den Rechenschaftsbericht auch nutzen, um aktiven Mitgliedern für die geleistete Arbeit ausdrücklich zu danken. Ein Dankeschön hat noch niemals geschadet.

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de

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In den meisten Fällen ist die Amtsdauer des Vorstands in der Satzung geregelt. Rechtlich erforderlich ist das allerdings nicht. Findet sich keine Regelung zur Amtsdauer, so bleibt das gewählte Vorstandsmitglied grundsätzlich so lange im Amt, bis es abgewählt wird bzw. ein Nachfolger gewählt wird.

Voraussetzungen für einen Rücktritt

Nun gibt es aber durchaus Situationen, in denen ein Amtsinhaber sein Amt nicht bis zum Ende der Amtszeit wahrnehmen will oder kann. Dann kommt der Rücktritt infrage.

Beispiel:
Der zweite Vorsitzende des Kleingartenvereins „Mein Garten e. V.“ ist aufgrund der vereinsinternen Regelungen für die Werbung neuer Mitglieder zuständig. Als ein von ihm erarbeitetes Konzept im Vorstand durchfällt, verlässt er die Vorstandssitzung erbost mit den Worten „Dann macht euren Mist doch alleine, ich trete von meinem Amt zurück“.

Rücktritt vom Rücktritt geht nicht

Gerade wenn der Rücktritt – wie im obigen Beispiel – nach einem Streit erklärt wurde, stellt sich die Frage, ob ein Rücktritt vom Rücktritt möglich ist. Mit anderen Worten: Kann der zweite Vorsitzende aus dem obigen Beispiel am nächsten Tag gegenüber dem restlichen Vorstand erklären, er habe sich wieder beruhigt, bitte um Entschuldigung für seinen Ausraster und nehme seinen Rücktritt zurück?

Die Antwort ist:
Das kann er nicht. Ist der Rücktritt einmal dem gesetzlichen (im Vereinsregister eingetragen) Vorstand gegenüber erklärt, ist ein Rücktritt vom Rücktritt ausgeschlossen.

Zum Rücktritt reicht übrigens auch die Bekanntgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Satzung eine besondere Formvorschrift für die Rücktrittserklärung verlangen würde.

Formulierungsbeispiel:
Der Rücktritt vom Vorstandsamt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erfolgen.

Eine Ausnahme aber gibt es:

Es kommt immer wieder mal vor, dass ein Vorstandsmitglied erklärt: „Ich trete zurück, wenn …“ Also dann, wenn eine bestimme Konstellation oder ein bestimmter Sachverhalt eintritt. Eine solche Rücktrittserklärung ist nicht wirksam – und kann daher auch zurückgenommen werden. Braucht sie allerdings auch nicht. Denn selbst wenn der Fall der Fälle einträte, müsste der Rücktritt erst noch erklärt werden!

© VNR AG, alle Rechte vorbehalten.

 

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Lösung:
Wenn in der Satzung steht, dass der Vorstand für (zum Beispiel) vier Jahre gewählt wird, laufen die Ämter der verschiedenen Vorstandsmitglieder zunächst gleich. Fällt während der Wahlperiode, also während dieser vier Jahre, ein Mitglied des Vorstands aus und finden Neuwahlen statt, gilt für dieses Mitglied dann wieder die vierjährige Amtszeit. Das heißt, die Laufzeiten der Vorstandsämter fallen dann auseinander.

Mein Tipp:
Das lässt sich aber durch eine Satzungsregelung wie die folgende verhindern:

Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vereinsvorsitzenden rückt ein für diesen Fall gewähltes weiteres Vorstandsmitglied für die Restdauer der Amtsperiode nach.

Quelle: Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de

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Solche Satzungsregelungen sind nicht ungewöhnlich, aber in der Tat gefährlich. Das heutzutage noch die Hälfte der Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung erscheint oder daran teilnimmt, ist höchst unwahrscheinlich. Damit kann sich der Verein also selbst „lahmlegen“. Besser ist sicherlich eine solche Regelung (Formulierungsbeispiel):

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Der Nachteil: In diesem Fall reicht ein anwesendes Mitglied, um die Beschlussfähigkeit herzustellen. Eine Alternative:

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch ordnungsgemäß erteilte Stimmrechtsvollmachten vertreten ist.

Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

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Im Jahr 2014 haben die Kreissportbünde Osterholz, Rotenburg und Verden eine Kooperationsvereinbarung zur „Sportregion Osterholz-Rotenburg-Verden“ unterzeichnet. Im Beisein von Landessportminister Boris Pistorius unterzeichneten die drei Vorsitzenden Edith Hünecken (KSB Osterholz), Herbert Tietjen (KSB Rotenburg) und Gerhard Behling (KSB Verden) die Vereinbarung, die die Zusammenarbeit in den Handlungsfeldern „Sportentwicklung, Vereinsentwicklung, Bildung und Sportjugend“ unter den drei Kreissportbünden ab dem 1.Januar 2015 regelt.

Mittlerweile arbeiten die drei KSB´s auch im Bereich "Öffentlichkeitsarbeit" zusammen.

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„Paarmitgliedschaft“ bedeutet in der Regel, das Paare, die gemeinsam dem Verein beitreten, einen geringeren Mitgliedsbeitrag zahlen als wenn jeder für sich eine Mitgliedschaft begründen und in den Verein eintreten würden. Am Stimmrecht ändert dies nichts. Jedes Mitglied hat seine eigene Stimme. Es sei denn, dass Ihre Satzung etwas Abweichendes regelt oder eine „Paarmitgliedschaft“ anders definiert.

Das Stimmrecht von Mitgliedern ist in der Regel in einem eigenen Paragraphen in der Satzung geregelt. Das liest sich dann so oder so ähnlich:

§ XX Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Wählbar sind nur Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Möglich aber wäre es auch, das Stimmrecht z.B. im Paragraphen „Rechte und Pflichte der Mitglieder“ zu benennen. Etwa so:

§ X Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) xxxxx

(2) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes unbeschränkt geschäftsfähige Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Ob Ihre Satzung in Paragraphen unterteilt, nur in Überschriften oder anders, gibt der Gesetzgeber übrigens nicht vor. Sie muss lediglich schriftlich gefasst werden. Und ohne Satzung geht es nicht. Das BGB gibt sogar die Mindestanforderungen vor (§ 57 BGB):

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Quelle: Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de

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Stimm-Mehrheiten im Verein. Sie werden diese Übersicht lieben!

„Einfache Mehrheit“, „Qualifizierte Mehrheit …“. Vereinssatzungen (und auch der Gesetzgeber) sprechen von unterschiedlichen „Mehrheitsverhältnissen“, wenn es um Abstimmungen im Verein geht.

So heißt es in §32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):

„Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“

In § 33 BGB heißt es:

  • „Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“
  • „Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.“

Und in § 40 heißt es:

„Die Vorschriften … der §§ 32, 33 … finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt.“ Was nichts anderes heißt, als dass Ihre Satzung andere als die oben genannten Mehrheiten festlegen kann.

Und hier kommt das Spiel mit „einfacher“ oder „qualifizierter Mehrheit“ zum Tragen. Diese Begriffe können sich damit durchaus in Ihrer Satzung finden. Doch was bedeuten diese Begriffe dann konkret?

Hier die Lösung – mein Tipp der Woche für Sie:

Diese Stimmmehrheiten können in Ihrer Satzung geregelt sein

Art der Mehrheit laut Satzung

Benötigte Stimmen

Besonderheiten

Einfache Stimmenmehrheit

Bei der Abstimmung muss mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erreicht sein.

Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.

Absolute Stimmenmehrheit

Bei der Abstimmung muss mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erreicht sein. Beachten Sie aber die nebenstehende Besonderheit.

Sie müssen zusätzlich anhand der Satzung feststellen, ob damit die Mehrheit nach Anzahl der erschienenen oder die Mehrheit aller Vereinsmitglieder gemeint ist. Oder ob Ihre Satzung auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen abstellt, (Anmerkung: Früher ging das BGB von der Zahl der erschienen Mitglieder aus, heute spricht es von der Zahl der abgegebenen Stimmen. Ältere Satzungen stellen in der Regel noch auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder ab.)

Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.

Qualifizierte Stimmenmehrheit

Hierbei handelt es sich um eine besonders festgelegte Mehrheit. Beispiel: „Zur Durchsetzung des Beschlusses sind drei Viertel aller abgegebenen Stimmen nötig.“

Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung mit.

Relative Stimmenmehrheit

Gewählt ist bei relativer Stimmenmehrheit, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.

Bekommt Kandidat A 15, Kandidat B 14 und Kandidat C 17 Stimmen, ist Kandidat C gewählt.

Diese Variante findet häufig bei Kandidatenwahlen Anwendung. Gezählt werden die Stimmen, die auf jeden Kandidaten entfallen. Ungültige Stimmen zählen damit generell nicht.

Wichtig: Unbedingt Satzung prüfen!

Auch das kann passieren:
Sie wählen mit relativer Mehrheit. Die Satzung legt fest, dass derjenige als gewählt gilt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kandidat A hat 30 Stimmen, Kandidat B 29 Stimmen und Bewerber C 28 Stimmen. Somit ist A gewählt. Doch was ist, wenn er die Wahl nicht annimmt?

Vorsicht, Falle:
In diesem Fall gilt nicht etwa B als gewählt, sondern eine Wahlwiederholung ist erforderlich!

Quelle: Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de

 

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Transparenzregister – Gebührenbescheide für eigetragene Vereine
Aktuell werden die Gebührenbescheide des Transparenzregisters auch an gemeinnützige eingetragene Vereine verschickt. Dies ist rechtlich korrekt.
Für Vereinigungen nach § 20 Geldwäschegesetz (GwG), die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, ist gem. § 24 Abs. 1 S. 2 GwG gesetzlich eine Gebührenbefreiung vorgesehen.

Vereine können den Antrag formlos an die E-Mail-Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de schicken. Hierfür reicht folgender Text aus:

Betreff-Zeile: Gebührenbefreiung für "Name des Vereins"
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantragt der Verein "Name des Vereins", "Anschrift des Vereins" ("Vereinsregisternummer" beim Vereinsregister "Name des Vereinsregisters") die Gebührenbefreiung nach § 4 der Transparenzverordnung.
Mit freundlichen Grüßen


Zusätzlich muss die Antragstellende Person noch folgende Nachweise erbringen:
Der Antragssteller muss der registerführende Stelle seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Als Identitätsnachweise gelten ausschließlich die in § 3 der Transparenzregister-Einsichtnahmeverordnung aufgeführten Dokumente. Dies kann zum Beispiel durch die Übermittlung eines eingescannten Personalausweises und einer Vollmacht geschehen. Sofern der Vorstand selber den Antrag stellt, reicht als Nachweis der Berechtigung der aktuelle Auszug aus dem Vereinsregister.
Bitte beachten Sie, dass eine rückwirkende Befreiung nach § 4 Abs. 3 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) gesetzlich nicht vorgesehen ist, so dass erstmals für das Gebührenjahr 2020 eine Befreiung erfolgen kann. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt der Antragsstellung für die Gebührenbefreiung.
Für die zurückliegenden Gebührenjahre müssen die Gebühren weiterhin entrichtet werden.

Quelle: Koordinierungsstelle für ehrenamtliche Arbeit; Landkreis Rotenburg (Wümme)

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Trendsportarten sind neue Sportarten, die durch ihre EntwicklerInnen markenrechtlich, teilweise weltweit, geschützt worden sind.

Eine Verwendung dieser Sportarten im Verein kann nur erfolgen, wenn das entsprechende Markenrecht der jeweiligen Sportart beachtet wird.

Ein Verein sollte es tunlichst vermeiden, gegen das Markenrecht zu verstoßen, da dies finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Unter der Rubrik "Wissenwertes"  in unserem Downloadbereich haben wir dazu eine pdf-Datei bereitgestellt.

Weitere Infos zum Thema "Markenschutz" findet ihr hier: https://www.dpma.de/marken/markenschutz/index.html

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Grundsätzlich gilt: Reicht ein Mitglied innerhalb der in der Satzung vorgesehenen Frist vor der Mitgliederversammlung einen Antrag ein, hat es einen Anspruch darauf, dass dieser Antrag auch in die Tagesordnung aufgenommen wird. Das gilt auch dann, wenn Sie die Einladung zur Mitgliederversammlung inklusive Tagesordnung bereits verschickt haben.

Beispiel: Ihre Satzung sieht vor, dass die Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen zur Mitgliederversammlung eingeladen werden. Sie möchten diesmal besonders früh dran sein, damit die Mitglieder auch wirklich diesen Termin „bunkern“, und verschicken die Einladung nebst Tagesordnung bereits fünf Wochen vorher. Nachdem die Einladung und die Tagesordnung verschickt wurden, meldet sich Mitglied Roland Bernhartz. Er möchte einen Antrag in die Mitgliederversammlung einbringen.

Folge: Sie müssen den Antrag aufnehmen und die ergänzte Tagesordnung den Mitgliedern gesondert bekannt geben.

Die rechtliche Seite ist damit eigentlich relativ klar. Doch wie Sie diplomatisch mit den Vereinsmitgliedern umgehen, die ergänzende Anträge stellen, ist eine ganz andere Sache ... Hier sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar:

Möglichkeit 1: Antrag kommt zu spät herein

Ergänzende Anträge, die nicht fristgerecht vor der Mitgliederversammlung eingegangen sind, können Sie rein rechtlich ablehnen.

Möglichkeit 2: Form wird nicht eingehalten

Manche Satzungen schreiben eine bestimmte Form der Antragstellung vor. Beispielsweise per eingeschriebenem Brief oder auch nur „schriftlich“. Entspricht ein Antrag den Formvorschriften nicht, können Sie diesen ebenfalls ablehnen – oder das Mitglied bitten (sofern die Frist laut Satzung noch nicht verstrichen ist), den Antrag formgerecht noch einmal einzureichen. Gleiches gilt natürlich auch für nicht der vorgeschriebenen Form entsprechende Ergänzungsanträge. Sieht Ihre Satzung für Ergänzungsanträge außerhalb der Mitgliederversammlung zum Beispiel die Schriftform vor, das Mitglied übermittelt dem Verein seinen Antrag aber aus Zeitgründen nur telefonisch oder per SMS, können Sie den Antrag ablehnen – umgekehrt aber auch beschließen, den Antrag im Einzelfall zuzulassen.

Mein Tipp: Befürchten Sie allerdings, dass besonders kritische Mitglieder auf Einhaltung der satzungsmäßig vorgesehenen Form bestehen und Ärger machen, wenn hiervon abweichende Ergänzungsanträge vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden, lassen Sie die Mitgliederversammlung über die nachträgliche Zulassung des nicht formgerechten Ergänzungsantrags abstimmen.

Möglichkeit 3: Mitgliederversammlung entscheiden lassen

Angenommen, ein querulantes Mitglied hat form- und fristgerecht einen Antrag eingebracht, den Sie nicht verhindern konnten. In diesem Fall müssen Sie ihn in die Tagesordnung aufnehmen. Aber: Der Versammlungsleiter oder von Ihnen vorher entsprechend gebriefte Mitglieder können in der Versammlung vorschlagen, dass die Beratung und Abstimmung über diesen Antrag erst in der kommenden Versammlung erfolgt, da noch zusätzliche Informationen benötigt werden.

Über diesen Antrag auf Verschiebung wird dann abgestimmt. Findet sich eine Mehrheit für das Verschieben, haben Sie den Antrag zumindest für dieses Mal vom Tisch.

Möglichkeit 4: Antrag unter den Tisch fallen lassen (nicht empfehlenswert)

„Können wir einen Antrag nicht einfach unter den Tisch fallen lassen?“ Antwort: Natürlich können Sie das. Aber: Damit ist niemandem gedient, denn das Mitglied kann sogar gerichtlich erzwingen, dass der Antrag doch noch behandelt werden muss – und wie stehen dann Sie als Vorstand da?

Sonderfall Dringlichkeitsanträge

Ein ganz anderes Problem sind Anträge, die Mitglieder direkt in der Mitgliederversammlung stellen. Auch hier ist zunächst ein Blick in die Satzung sinnvoll: Was sagt diese über die Zulassung solcher Anträge zur Tagesordnung aus? Viele Satzungen sehen vor, dass derartige Anträge durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder zur Tagesordnung zugelassen werden können. Welche Mehrheit erforderlich ist, sollte dabei ebenfalls aus der Satzung hervorgehen.

Mein Tipp: 

Enthält Ihre Satzung keine Regelungen zu diesem Thema, können Sie grundsätzlich erst in der Mitgliederversammlung gestellte Ergänzungsanträge zurückweisen. Taktisch kann es aber sinnvoll sein, in jedem Einzelfall anhand des konkret gestellten Ergänzungsantrags eine Entscheidung zu treffen. Bei einem Sachantrag sollte die Mitgliederversammlung darüber entscheiden, ob dieser zur Tagesordnung zugelassen wird.

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“

 

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Wann kann von dem Mitglied die Zahlung einer Umlage verlangt werden?“ „Können Vereinsmitglieder zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet werden?“ Diese beiden Fragen werden immer wieder gestellt. Grund genug, sie einmal an dieser Stelle zu beantworten!

Umlagen: Bei Umlagen handelt es sich um eine besondere Form des Vereinsbeitrages, die sowohl an Stelle des üblichen Jahres-/Monatsbeitrages als auch darüber hinaus festgesetzt werden können. Zwingende Voraussetzung für die Erhebung ist allerdings, dass die Satzung Ihres Vereins eine solche Umlage ermöglicht und auch nennt, wie hoch die Umlage maximal ausfallen darf (Obergrenze: das 6-Fache des Jahresbeitrags). Außerdem müssen Sie genau begründen, warum und wofür die Umlage erhoben werden soll.

Achtung:
Eine Investitionsumlage darf dabei höchstens 5.113 € innerhalb von zehn Jahren je Mitglied betragen. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen.

Beispiel einer Investitionsumlage:
Ein Schützenverein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Für die Ausübung des Schießsports und zur Erweiterung des Vereinsangebots ist es dringend erforderlich, die vereinseigene Schießanlage zu modernisieren. Zur Finanzierung der Ausgaben hat die Mitgliederversammlung beschlossen, von allen aktiven und zukünftigen Neumitgliedern eine einmalige (Investitions-)Umlage in Höhe von 500 € zu erheben. Folge:

  • Die Umlage ist nicht gemeinnützigkeitsschädlich.
  • Sie ist aber auch nicht als Spende abzugsfähig (es fehlt die „Freiwilligkeit“).

Achtung:
Sieht Ihre Vereinssatzung die Erhebung einer Umlage nicht vor, können Sie dieses Manko auch nicht durch Vorstandsbeschluss oder einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung beheben. Es ist eine Satzungsänderung erforderlich!  Sollte dies in der Kürze der Zeit nicht möglich sein, bleibt Ihnen nur eine solidarische, freiwillige Finanzierung durch die Mitglieder.

Ähnlich verhält es sich beim Thema „Arbeitsleistung durch Vereinsmitglieder“

Grundsätzlich kann der Verein Mitglieder zur Arbeitsleistung verpflichten. Doch auch hier geht es nicht ohne Satzungsgrundlage. Bei der Arbeitspflicht handelt es letztendlich um nichts anderes als um eine besondere Form des Mitgliedsbeitrags.

Deshalb muss Ihre Satzung auch ausdrücklich vorsehen, dass Arbeitsstunden erhoben werden. Dabei muss auch geregelt werden, wie viele Stunden höchstens abverlangt werden können und wie häufig das geschehen kann.

Beispiel:
„Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung.

Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung.

Mitglieder, die das ... Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeitsleistungen befreit.“

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“

 

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Die Umsatzgrenze zur Steuerfreiheit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beträgt 45.000Euro (seit dem 1.1.2021)

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Ein Vereins-Strafverfahren ist für keinen der Beteiligten angenehm. Zumal die betroffenen Mitglieder (die in der Regel per se nicht zu den Pflegeleichtesten gehören) manchmal nur darauf lauern, dass der Verein einen Fehler macht, den sie später zu ihren Gunsten nutzen können – zum Beispiel, um vor dem Gericht eine gegen sie verhängte Strafe doch noch abzuwenden.

Um das zu verhindern, müssen Sie mit Ihrer Vereinssatzung und ggfs. Ihrer Vereinsstrafenordnung wirklich eine Punktlandung machen. Mit der folgenden Übersicht gar kein Problem für Sie!

Vereinsstrafen in Ihrer Satzung oder Vereinsstrafenordnung

Regelungspunkt

Definition

geregelt

noch zu regeln

Was soll sanktioniert werden?

Bezeichnung des zu missbilligenden Verhaltens, Bezeichnung der einzelnen Straftatbestände

[ ]

[ ]

Welche Strafe oder Ordnungsmaßnahme ist zu erwarten?

Art der bei einem bestimmten Verhalten zu erwartenden Sanktion, also der konkreten Rechtsfolge. Es genügt die Angabe eines Strafrahmens. Eine Konkretisierung der Strafe kann in einer ergänzenden Vereinsordnung erfolgen.

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[ ]

Wer verhängt die Sanktion?

Ohne spezielle Regelung ist die  Mitgliederversammlung zuständig.

Achtung: Je mehr Personen im „Straforgan“ sitzen, umso zeitraubender kann die Einladung sein. Die Größe des „Straforgans“ kann daher die Schnelligkeit bei der Verhängung von Vereinsstrafen entscheidend beeinflussen.

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Welches Verfahren wird bei einer Strafentscheidung beachtet?

Die wesentlichen Verfahrensgrundsätze sollten skizziert sein. Für die Einzelheiten darf auf eine ergänzende Vereinsordnung verwiesen werden.

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[ ]

Ebenfalls wichtig:
Eines gilt immer: In einem laufenden Vereins-Strafverfahren müssen Sie dem betroffenen Mitglied immer die Möglichkeit zum rechtlichen Gehör geben. Und bei diesem Punkt kommt es auf zwei wichtige Grundsätze an (Landgericht Essen, Urteil vom 8.5.2017, Az. 4 O 110/17).

  1. Das Gremium, das für die Durchführung des Vereins-Strafverfahrens und dessen Einleitung verantwortlich ist (also in der Regel Sie als Vorstand), muss dem betroffenen Mitglied mitteilen, dass ein Vereins-Strafverfahren eingeleitet wurde.
  2. Diese Information muss zwingend auch beinhalten, was dem Mitglied genau zur Last gelegt wird.
  3. Ändert sich das Vereins-Strafverfahren bzw. die dem Mitglied zur Last gelegten Vorwürfe (beispielsweise weil Sie bei Ihren Nachforschungen zu neuen Erkenntnissen gekommen sind), müssen Sie auch dies dem Mitglied teilnehmen. Es muss also die Möglichkeit haben, auch zu den geänderten Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Fazit:
Gerade wenn es um Vereinsstrafen geht, ist kluges und satzungstreues Handeln wichtig. Dann klappt’s auch mit der Strafe …

Quelle: Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de

V

Wenn in der Satzung steht: „Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist“, läuft Ihre Amtszeit ewig, sofern Ihr Vorstandsamt nicht aus anderen Gründen endet. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 29.6.2022 entschieden (Urteil vom 29.06.2022, Az. 12 U 137/21). Für mich ist das Urteil Anlass genug, für Sie folgenden A bis Z einmal die wichtigsten Aspekte zu Ihrer Amtszeit zu beleuchten. Los geht’s:

Von A bis Z: Die wichtigsten Aspekte zu Ihrer Amtszeit als Mitglied im Vereinsvorstand

Amtsdauer

Die Amtsdauer wird von der Satzung Ihres Vereins bestimmt. Fehlt eine Regelung, gilt Ihre Wahl bis auf Widerruf (also bis zur Abberufung).

Die Amtszeit kann laut Satzung auch „auf Lebenszeit“ betragen. Oder begrenzt sein. Zum Beispiel durch eine Regelung wie: „Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre.“

Achtung:
In diesem Fall gilt eine tagesgenaue Betrachtung. Wurden Sie am 31.3.2022 gewählt, endet Ihre Amtszeit dann tatsächlich auch mit Ablauf des 31.3.2024. Ausnahme: In der Satzung findet sich ein Satz ähnlich oder genau wie dieser: „Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.“

Änderung der Amtszeit

Eine in der Satzung genannte Amtszeit (z. B. 2 Jahre) kann nur durch Satzungsänderung geändert werden, nicht durch einen einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung.

Beginn

Ihre Amtszeit beginnt direkt nach der Wahl, sobald Sie die Annahme der Wahl ausdrücklich erklärt haben – oder quasi einfach loslegen, und damit signalisieren, dass Sie die Wahl angenommen haben. Ausnahme: Ihre Satzung regelt einen anderen Zeitpunkt. Das ist aber in den seltensten Fällen gegeben.

Rücktritt

Ihre Amtszeit endet mit der Erklärung Ihres Rücktritts gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied – oder gegenüber der Mitgliederversammlung. Sie können den Rücktritt aber auch für einen späteren Zeitpunkt („Nach der Mitgliederversammlung trete ich zurück“) erklären. In beiden Fällen aber gilt:

Ein Rücktritt vom Rücktritt ist nicht möglich.

Tod oder dauerhafte Geschäftsunfähigkeit

Das Vorstandsamt endet mit dem Eintritt des Ereignisses.

Vereinsregister

Das Vorstandsamt beginnt nicht erst mit Eintragung ins Vereinsregister. Es beginnt mit Annahme der Wahl.

Widerrufbarkeit

Ihre Bestellung zum Vorstandsmitglied ist jederzeit widerrufbar. Das Organ, dass Sie gewählt hat, kann Sie also auch vorzeitig wieder abwählen. Ihre Satzung kann aber vorsehen, dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedarf.

 

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de"

V

„Ich lasse mein Amt vorübergehend ruhen.“ Viele Vorstandsmitglieder meinen, dass das geht. Ein Irrglaube. Doch der Reihe nach!

Fakt ist: Mit der Annahme der Wahl beginnt Ihre Amtszeit (solange in der Satzung nichts anderes geregelt ist, was aber eher die Ausnahme sein dürfte). Die Amtszeit endet

•        mit Ablauf laut Satzung oder durch

•        Rücktritt,

•        Abberufung,

•        Tod oder

•        Wegfall einer erforderlichen Qualifikation (z. B. wenn das Vorstandsamt die Mitgliedschaft im Verein verlangt, das Vorstandsmitglied aber genau diese gekündigt hat).

Eine gesetzliche Regelung zur Amtszeit gibt es übrigens nicht. Maßgeblich ist also immer die Satzung. Und das heißt auch:

Ist dort geregelt, dass die Amtszeit automatisch endet, ist eine Verlängerung bis zu den Neuwahlen nicht möglich.

Beispiel:

Die Satzung regelt eine Amtszeit von 2 Jahren. Die letzten Wahlen waren 2011. Leider schafft es der Vorstand nicht, in 2013 Neuwahlen zu organisieren. „Macht ja nix“, sagt sich de Vorstand. „Dann wählen wir eben 2013!“ Folge: Es entsteht eine vorstandslose Zeit. Handelt der Vorstand weiter für den Verein, handelt er ohne Mandat. Schon aus Haftungsgründen eine ziemlich gefährliche Sache …

Tipp:

Deshalb empfehle ich übrigens immer, die Formulierung „Der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt“ in die Satzung aufzunehmen. Sie entbindet sie zwar nicht von der PFLICHT (!), die Mitgliederversammlung turnusgemäß laut Satzung einzuberufen, kann aber eine vorstandsfreie Zeit verhindern.

Wenn ein Vorstandsmitglied nicht mehr Vorstand sein möchte

Wenn ein Vorstandsmitglieder nicht mehr im Vorstand mitarbeiten will, kann es jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Die Möglichkeit des Rücktritts kann auch nicht durch die Satzung „verboten“ werden. Wichtig ist allerdings, dass das Vorstandsmitglied einen Blick auf das Thema „Rücktritt zur Unzeit“ wirft.

Ein Rücktritt zur Unzeit erfolgt dann, wenn der Verein durch den Rücktritt handlungsunfähig wird. Das macht zwar den Rücktritt nicht ungeschehen – doch auch hier lauert die Gefahr, dass der Verein, also vor allem die Mitgliederversammlung – eventuell dadurch dem Verein entstandene Schäden ersetzt haben möchte.

Wie aber sieht es nun mit dem „Ruhenlassen“ des Vereinsamts aus?

Rechtlich eine klare Sache: Das gibt es nicht. Schließlich haben Sie sich als Vorstandsmitglied mit Annahme der Wahl nach § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 662 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet, die Vorstandstätigkeit wahrzunehmen.

Das hat der Gesetzgeber ganz bewusst so gewollt!

Denn stellen Sie sich mal vor, der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder hätten die rechtliche Möglichkeit, ihr Amt einfach für eine Weile ruhen zu lassen. Dann könnte der Verein jederzeit in die Handlungsunfähigkeit rutschen. Das aber kann nicht Sinn und Zweck des Vorstandsamts sein.

Was aber tun?

Sagen wir es mal so …  Wenn sich der Vorstand einig ist: „Der Werner kann sein Amt als Schatzmeister aus beruflichen Gründen für ein halbes nicht wahrnehmen. Wir wollen ihn aber nicht verlieren. Also wird der Peter, unser zweiter Vorsitzender, für diese Zeit die Aufgabe mit übernehmen“, dann können Sie das natürlich entsprechend organisieren. Aber:

Der „Werner“ muss wissen: Er bleibt damit im Vorstandsamt. Mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen. Will er das nicht, bleibt tatsächlich nur der Rücktritt. Will „der Werner“ später wieder ein Vorstandsamt bekleiden, müsste er sich dann zur Neuwahl stellen.

Deshalb:

Es kommt immer mal wieder vor, dass ein Vorstandsmitglied, aus welchen Gründen auch immer, vorübergehend nicht ganz so im Vorstand mitarbeiten kann, wie es sich das wünscht. In diesem Fall kann der Vorstand (intern) überlegen, ob (und für wie lange) der Aufgabenbereich von den verbleibenden Schultern getragen wird. Aber: Dauerhaft geht das natürlich nicht. Zeichnet sich ab. Dass mit einer Rückkehr nicht zu rechnen ist, kommt der Vorstand nicht um eine Nachwahl oder – sofern die Satzung andere Möglichkeiten vorsieht (z. B. Nachbestellung eines „Ersatzmitglieds durch den Vorstand) die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens.

Und dann?

Dann muss der Vorstand in der Mitgliederversammlung die oder den Neuen vorstellen. Rechenschaft ablegen und so weiter. Sprich: Er muss reden, reden, reden.

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Z

Z

Es mag ein Zufall sein. Aber gleich mehrere Vereinsvorstände aus Nordrhein-Westfalen und dem Umland von Berlin berichteten, dass sie eine Betriebsprüfung im Verein hatten – und dass sich der Betriebsprüfer sehr für das Thema „Aufmerksamkeiten an Mitglieder“ interessiert hat. In der Tat:

Bei Zuwendungen jeglicher Art an Mitglieder versteht der Fiskus bei gemeinnützigen Vereinen keinen Spaß. Denn Zuwendungen an Mitglieder stellen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit dar. Doch auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Oder richtiger gesagt: keine Regel ohne Ausnahmen. Denn es gibt gleich mehrere.

1. Ausnahme:

Aufmerksamkeit aufgrund eines persönlichen Anlasses

Wenn ein treues Vereinsmitglied Jubiläum feiert, heiratet, ein Kind bekommt oder es einen anderen, persönlichen Anlass gibt, kann der Verein ihm eine Aufmerksamkeit im Wert von 60 Euro zukommen lassen. Ein Buch, eine DVD, ein Netflix-Gutschein, ein Strauß Blumen, einen Essensgutschein, was auch immer. Aber: niemals Bargeld!

Diese 60-Euro-Grenze bei persönlichen Anlässen ist keine Jahres- sondern eine anlassbezogene Grenze. Sie können also auch mehrmals pro Jahr ein Mitglied aus persönlichem Anlass bedenken.

Beispiel:

Mitglied Walter Peters ist seit 25 Jahren im Verein. Aus Anlass seines 25-jährigen Jubiläums erhält er ein Blumenbouqet im Wert von 60 Euro. Im selben Jahr wird er 75. Auch zu diesem Geburtstag kann ihm der Verein wieder eine Aufmerksamkeit zukommen lassen.

2. Ausnahme:

Aufmerksamkeiten zu besonderen Vereinsanlässen

Weihnachtsfeier, Frühlingsfest, Spartenausflug ... Zum Vereinsleben gehört die Geselligkeit. Das weiß auch der Fiskus und gestattet es gemeinnützigen Vereinen, seinen Mitgliedern pro Jahr (nicht pro Anlass!) Aufmerksamkeiten im Wert von maximal 60 Euro zukommen zu lassen.

Dazu zählen:

  • unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung
  • Übernahme der Buskosten beim Vereinsausflug
  • Kosten des Disc-Jockeys bei der Vereinsfeier
  • Weihnachtsgeschenke bei der Weihnachtsfeier
  • usw.

Sie müssen also alle Ausgaben berücksichtigen, die im Rahmen eines Vereinsanlasses anfallen und vom Verein getragen werden. Denken Sie daran, eine Teilnehmerliste zu führen!

3. Ausnahme:

„Zielveranstaltungen“ des Vereins

Nun gibt es auch Unternehmungen, die der Verein organisiert, weil diese zur Erfüllung seines Satzungszweckes gehören.

Beispiele:

Der Musikverein reist zu einem Musikfestival, an dem er teilnimmt.

Die Fußballmannschaft fährt mit dem Bus zu einem Turnier und übernachtet in einem preiswerten Hotel vor Ort.

Der Chor nimmt an einem Chortreffen teil.

usw.

Für die an dieser „Zielveranstaltung“ teilnehmenden Mitglieder kann der Verein die anfallenden Kosten übernehmen. Eine Grenze gibt es nicht. Bewahren Sie aber das Programm des Ausflugs auf und/oder protokollieren Sie den Verlauf, um im Zweifelsfalle einen Nachweis dafür zu haben, dass es sich tatsächlich um eine Maßnahme in Erfüllung des Satzungszweckes handelt und nicht um einen „getarnten“ Vereinsausflug.

4. Ausnahme:

Speisen, Getränke und Genussmittel anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes

Ein Beispiel: 20 Mitglieder des Turnvereins arbeiten freiwillig an einem Wochenende die Vereinsanlagen auf. Als Dankeschön organsiert der Vorstand ein abendliches Grillabend. Speisen und Getränke zahlt der Verein.

Faustregel:

Immer dann, wenn es zu einem außergewöhnlichen Einsatz für den Verein kommt (dies kann auch eine Besprechung sein), kann der Verein die Bewirtung übernehmen. Halten Sie aber ausdrücklich den Anlass und den Grund für das Essen bzw. die Bewirtung fest.

Fazit:

Es ist wichtig, diese Grenzen zu beachten. Werden sie überschritten, ist die Gemeinnützigkeit ernsthaft in Gefahr! Das sollten Sie als Vorstand keinesfalls riskieren.

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“

Ü

Ü, B

Rückwirkend zum 1.1.2023 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Grenze für bezahlte Sportler auf 520 Euro/Monat angehoben – analog zur Grenze für Minijobber-Beschäftigungen. Dafür wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 67a entsprechend geändert. Doch die Sozialversicherungen ziehen nicht mit!

 

Hier droht Sozialversicherungspflicht

Das hat es mit der 520-Euro-Grenze auf sich

Bis zu dieser Grenze von 520 Euro werden vereinseigene Sportler nicht als „bezahlte Sportler“ eingestuft. Die Zahlung von 520 Euro/Monat, maximal 6.240 Euro/ Jahr gilt als pauschaler Aufwendungsersatz.

Warum Sie auch die 250-Euro-Grenze im Blick behalten müssen

Zahlen Sie Ihren Sportlerinnen oder Sportlern eine monatliche Aufwandsvergütung von nicht mehr als 250 Euro, bleibt dieser Betrag bei den Sozialversicherungsträgern beitragsfrei, wenn die Aufwandsentschädigung aufgrund der mitgliedschaftlichen Bindung erfolgt.

Bei Aufwandsentschädigungen über 250 Euro fällt die Beitragsfreiheit komplett weg. Hier ist ein Minijob die bessere Lösung!

Achtung: Steuerrechtlich gibt es die 250-Euro-Grenze für die Sportlerinnen und Sportler ohne Vertrag nicht!

Hier müssen Sie und dürfen Sie nur auf die tatsächlichen Aufwendungen abstellen – plus einen kleinen Obolus, denn die Finanzämter gehen in der Regel von einem „erlaubten“ Übersteigen von 10 % aus. Gemeint sind 10 % aller Aufwendungen.

Praxis-Tipp:

Insbesondere folgende Aufwendungen können bei den Sportlerinnen und Sportlern berücksichtigt werden:

  • Anschaffungs- und Pflegekosten von Sportbekleidung (z. B. Kauf von Schuhen, Trikots, Reinigung der Sportbekleidung),
  • Fahrtkosten zum Training,
  • Fahrtkosten zu Auswärtsspielen bei Mannschaftssportarten,
  • Fahrtkosten als Sportlerin oder Sportler zu Sportstätten,
  • Fahrtkosten zu sonstigen Veranstaltungen des Vereins,
  • Mehraufwendungen für Verpflegung bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung nach § 9 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG),
  • sonstige Aufwendungen, die durch die Vereinstätigkeit veranlasst sind.
 

Wichtig: Die Berechnungen müssen Sie individuell für jede Sportlerin und Sportler durchführen. Sie können für die Berechnung der Aufwendungen folgende Pauschalbeträge ansetzen:

  • Fahrten Wohnung zum Sportplatz 0,30 Euro je Entfernungskilometer,
  • Fahrten zu Auswärtsspielen bzw. zu fremden Sportstätten 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer,
  • Fahrten im Auftrag des Vereins 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer,
  • Reinigung von Sportbekleidung 110  Euro (Jahresbetrag) in Anlehnung an den Pauschbetrag für Arbeitskleidung,
  • Verpflegungsmehraufwand bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung 12 Euro,
  • Verpflegungsmehraufwand bei mehr als 24-stündiger Abwesenheit von der Wohnung 24 Euro (am An- und Abreisetag 12 Euro).

Beispiel: Für Sportler Max Flink errechnen Sie folgende Positionen für den Monat Mai:

Beispiel: Aufwandspositionen Max Flink

Aufwand

Fahrten Wohnung zur Sporthalle Training 10 km x 0,30 € x 12 Trainingstage (4 Wochen)

36,00 €

Fahrten zu den Heimspielen 10 km x 0,30 € x 2 Heimspiele

6,00 €

Fahrten zu den Auswärtsspielen 25 km x 0,30 € x 2 x 2 Auswärtsspiele

30,00 €

Anschaffungskosten Schuhe (Nutzung 6 Monate) 120 € / 6

20,00 €

Reinigung der Trainingsbekleidung und Pflege

10,00 €

Gesamtaufwand monatlich

102,00 €

Rechnen Sie zu diesem monatlichen Aufwand 10 % als übersteigenden Unschädlichkeitsbetrag hinzu, kommen Sie auf etwa 110 Euro. Diesen Betrag können Sie monatlich mit dem Spieler vereinbaren, ohne dass lohnsteuerrechtliche Konsequenzen zu befürchten sind.

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“

Ü, K

In den letzten Wochen haben mich vermehrt Anfragen zum Thema Kassenprüfung erreicht. Das hat mich auf die Idee zum heutigen Tipp der Woche gebracht. Denn Hand aufs Herz:

Rund um die Kassenprüfung gibt es etliche organisatorische Dinge, die die Durchführung der Prüfung erleichtern. Hier ein schneller Praxis-Check für Sie:

[ ] Der Termin der Kassenprüfung sollte langfristig zwischen Vorstand und Prüfer(n) abgestimmt werden. So können sich beide Seiten in Ruhe auf die Prüfung vorzubereiten und die entsprechenden Unterlagen bereithalten. Ein Vorlauf von zwei Monaten (Minium: 4 Wochen) hat sich bewährt.

[ ] Oft übersehen: Die Kassenprüfer sind auch berechtigt, unangemeldet zu prüfen, besonders dann, wenn es den offensichtlichen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten gibt.

[ ] Da die Kassenprüfung Konzentration erfordert, sollte den Prüfern ein separater Raum zum Arbeiten zur Verfügung gestellt werden.

[ ] Auf Verlangen der Prüfer hat der Vorstand/Schatzmeister alle Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind. Ein Rückbehaltungsrecht gibt es nicht. Auch nicht, was z. B. Verträge mit Beschäftigten betrifft. Wie sonst soll der Prüfer kontrollieren, ob Sie Gehälter korrekt abrechnen und Ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind – denken Sie nur an die zwingend erforderliche Bestätigung von Minijobbern (520-Euro-Kräften), dass diese keiner weiteren Nebenbeschäftigung nachgehen bzw. wenn, dass diese zu melden ist.

[ ] Die Prüfer sind nicht berechtigt, Originalunterlagen oder Kopien an sich zu nehmen, um sie zum Beispiel mit nach Hause zu nehmen, weil sie diese dort nach eigenen Angaben besser prüfen können.

[ ] Wird der Verein aus einer Privatwohnung geführt, in der auch die Unterlagen aufbewahrt werden, darf den Kassenprüfern nicht der Zutritt verwehrt werden. Wenn das aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, müssen Sie sich auf einen anderen, geeigneten Ort einigen.

[ ] Sieht die Satzung zum Beispiel zwei Kassenprüfer vor, muss die Prüfung auch durch diese vorgenommen werden. Es kann aber passieren, dass für längere Zeit nur ein Kassenprüfer zur Verfügung steht (Krankheit, Auslandsaufenthalt usw.). Dann sollte der eine Prüfer die Prüfung vornehmen, in der Mitgliederversammlung aber dann zuerst abstimmen lassen, ob diese Prüfung als Grundlage für einen Entlastungsantrag anerkannt oder nur zur Kenntnis genommen wird.

[ ] Hat der Verein keine Kassenprüfer vorgesehen, braucht keine Kassenprüfung stattzufinden. Entsprechend wird es keinen Kassenprüfbericht gegeben. Dann ist der Rechenschafts- und Kassenbericht maßgeblich. In diesem Fall kann der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Entlastung des Vorstands beantragen.

[ ] Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Kassenprüfer Vereinsmitglieder sind, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht.

Und nachdem das nun geklärt ist, bleibt nur zu hoffen, dass die Prüferinnen und Prüfer am Ende sagen: „Wir beantragen die Entlastung des Vorstands!“

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“

Ü

Der Übungsleiterfreibetrag beträgt 3.000Euro/Jahr (seit dem 1.1.2021)
 

Ü, K

Egal, ob Übungsleiter, Minijobberin, Teilzeit- oder Vollzeitkraft: Wenn Ihr Verein Mitarbeiter beschäftigt, kann es auch einmal solche geben, die Sie lieber heute als morgen loswerden möchten. Wie schön, wenn Ihnen die betreffenden Personen dann mit einer Eigenkündigung zuvorkommen. Was aber ist, wenn sie diese Entscheidung anschließend bereuen? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Landesarbeitsgericht Thüringen beschäftigt (Urteil vom 17.01.2023, Az. 5 Sa 243/22).

Im entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter in einer persönlichen Stresssituation gekündigt. Später zog er seine Kündigung wieder zurück. Der Arbeitgeber reagierte auf die Rücknahme der Kündigung nicht, ließ den Mitarbeiter aber noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei sich arbeiten. Am letzten Tag erklärte er dem Arbeitnehmer, dass dieser nicht wiederzukommen brauche, da sein Arbeitsverhältnis abgelaufen sei. Das ist sicher nicht die feine englische Art, aber vor Gericht verlor der Arbeitnehmer, der dagegen geklagt hatte, dennoch. Dort wurde er belehrt: Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nur mit Einverständnis des Arbeitgebers zurückgezogen werden. Genau dieses Einverständnis hatte der Arbeitgeber hier aber nicht gegeben. Das Arbeitsverhältnis endete damit ordnungsgemäß.

Mein Tipp: Mit der Eigenkündigung schaffen Vereinsmitarbeiter Fakten. Eine Rücknahme ist ohne Ihr Zutun als Arbeitgeber nicht mehr möglich. Ihre Zustimmung zur Fortsetzung muss dabei jedoch nicht zwangsläufig ausdrücklich erfolgen. Unter bestimmten Umständen gehen die Arbeitsgerichte auch von einer konkludenten Zustimmung aus, nämlich dann, wenn Sie den Arbeitnehmer trotz Kenntnis des Ablaufs der Kündigungsfrist bewusst einfach weiterbeschäftigen. Deshalb: Achten Sie bei einer fristgemäßen Eigenkündigung darauf, dass dann auch wirklich Schluss ist, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis im Verein definitiv nicht fortsetzen wollen.

Quelle: „Vereinswelt – Damit Vereinsführung Freude macht! www.vereinswelt.de“